Heilpädagogische Leistungen
Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder, die zur Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit beitragen sollen, wenn eine drohende Behinderung abgewendet oder Folgen gemildert werden können (§ 79 SGB IX).
- Auch genannt
- Heilpädagogik für Kinder vor der Einschulung
Heilpädagogische Leistungen werden nach § 79 SGB IX an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass dadurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können. Sie werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder erbracht, die noch nicht eingeschult sind. [1, Abs. 1] Sie umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht von § 46 Abs. 1 SGB IX (Früherkennung und Frühförderung) erfasst sind. [1, Abs. 2] In Verbindung mit Früherkennung und Frühförderung werden sie als Komplexleistung erbracht. [1, Abs. 3]
Rechtsstand: 09.10.2026. Ob und in welchem Umfang ein Kind mit Autismus solche Leistungen erhält, entscheidet sich im Einzelfall. Das ist keine Rechtsberatung. Mehr: Frühförderung bei Autismus, Komplexleistung und Eingliederungshilfe.
Quellen und Literatur
- § 79 SGB IX – Heilpädagogische Leistungen (Abs. 1–3). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__79.html
Ausführlich: Frühförderung bei Autismus
Beiträge zu diesem Begriff
WissensartikelTherapien & Unterstützung
Frühförderung bei Autismus
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