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Amtsermittlung

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, auch die für dich günstigen.

Auch genannt
Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen der Beteiligten und an Beweisanträge nicht gebunden. Sie muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, auch die für die Beteiligten günstigen. [1] Das heißt nicht, dass du nichts beitragen musst: Gute Unterlagen und Stellungnahmen helfen der Behörde, den Fall richtig zu erfassen. Die Behörde darf außerdem die Entgegennahme eines Antrags, der in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, nicht deshalb verweigern, weil sie ihn in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. [1] Mehr: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.

Quellen und Literatur

  1. § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html

Ausführlich: Anträge stellen und Widerspruch einlegen

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Akteneinsicht

    Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren (§ 25 SGB X): Wann Beteiligte Einsicht in die Akten verlangen können. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

  • Anhörung vor einem Bescheid

    Anhörung vor einem belastenden Bescheid (§ 24 SGB X): Beteiligte können sich zu den wichtigen Tatsachen äußern. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

  • Widerspruch

    Widerspruch gegen einen Bescheid: Frist von einem Monat, Form, Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

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