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Anhörung vor einem Bescheid

Bevor eine Behörde einen Bescheid erlässt, der in Rechte eingreift, muss sie Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern.

Auch genannt
Anhörung, § 24 SGB X

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Davon darf nur in den im Gesetz genannten Fällen abgesehen werden, zum Beispiel bei Gefahr im Verzug. [1] Wenn dir zum Beispiel eine bisherige Leistung gekürzt oder entzogen werden soll, kannst du dich also vorher äußern. Wenn dir eine Anhörung zugeht, beachte die gesetzte Frist und lass dich im Zweifel beraten. Gegen den späteren Bescheid hilft der Widerspruch. Mehr: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.

Quellen und Literatur

  1. § 24 SGB X – Anhörung Beteiligter. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html

Ausführlich: Anträge stellen und Widerspruch einlegen

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Akteneinsicht

    Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren (§ 25 SGB X): Wann Beteiligte Einsicht in die Akten verlangen können. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

  • Widerspruch

    Widerspruch gegen einen Bescheid: Frist von einem Monat, Form, Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

  • Amtsermittlung

    Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X): Die Behörde ermittelt von Amts wegen und berücksichtigt auch günstige Umstände.

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