Amtsermittlung
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, auch die für dich günstigen.
- Auch genannt
- Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen der Beteiligten und an Beweisanträge nicht gebunden. Sie muss alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigen, auch die für die Beteiligten günstigen. [1] Das heißt nicht, dass du nichts beitragen musst: Gute Unterlagen und Stellungnahmen helfen der Behörde, den Fall richtig zu erfassen. Die Behörde darf außerdem die Entgegennahme eines Antrags, der in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, nicht deshalb verweigern, weil sie ihn in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. [1] Mehr: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.
Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.
Quellen und Literatur
- § 20 SGB X – Untersuchungsgrundsatz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__20.html
Ausführlich: Anträge stellen und Widerspruch einlegen
Beiträge zu diesem Begriff
WissensartikelWege & Orientierung
Anträge stellen und Widerspruch einlegen
Verwandte Begriffe
Fehler gefunden?
Wenn etwas sachlich falsch, veraltet oder unklar ist, sag uns Bescheid. Du musst keine persönlichen Daten angeben.