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Rechtliche Betreuung

Gesetzliche Unterstützung für Volljährige, die ihre Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst regeln können. Sie gibt es nur, wenn sie erforderlich ist, und nicht gegen den freien Willen der Person.

Auch genannt
Betreuung

Eine rechtliche Betreuung gibt es nur, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann, und nur, wenn sie erforderlich ist. [1] Gegen den freien Willen des Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden. [1]

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. [2] Ab diesem Tag vertreten Eltern ihr Kind nicht mehr kraft Sorgerecht. [3] Rechtsstand: 08.10.2026; keine Rechtsberatung.

Quellen und Literatur

  1. § 1814 BGB – Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung. www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html
  2. § 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit. www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2.html
  3. § 1629 BGB – Vertretung des Kindes, Abs. 1. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1629.html

Ausführlich: Volljährigkeit mit 18: Was sich rechtlich ändert

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

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    Eingliederungshilfe nach dem SGB IX: Aufgabe, Leistungsberechtigte und Leistungen. Kurz erklärt, mit Rechtsstand und Link zum ausführlichen Beitrag.

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