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Wege & Orientierung

Volljährigkeit mit 18: Was sich rechtlich ändert

Für wen? Für Jugendliche im Autismus-Spektrum und ihre Eltern, die wissen möchten, was am 18. Geburtstag rechtlich anders wird.

Kurz erklärt

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. [1] Ab diesem Tag vertreten Eltern ihr Kind nicht mehr kraft Sorgerecht: Die elterliche Vertretung gilt nach dem Gesetz für das minderjährige Kind. [2] Eine rechtliche Betreuung gibt es nur, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann, und nur, wenn sie erforderlich ist. [3] Gegen den freien Willen des Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden. [3]

Rechtsstand: 08.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext geprüft). Welche Stelle in deinem Fall zuständig ist, hängt vom Einzelfall und teilweise vom Bundesland ab.

Was mit 18 rechtlich ändert

Mit 18 bist du rechtlich volljährig. [1] Die elterliche Vertretung nach § 1629 BGB betrifft das Kind, also die Zeit der Minderjährigkeit. [2] Für Volljährige nennt das Gesetz als Möglichkeiten, Angelegenheiten durch andere besorgen zu lassen, einen Bevollmächtigten oder einen vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer. [3]

Rechtliche Betreuung: Wann sie möglich ist

Ein Gericht (Betreuungsgericht) bestellt für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn er seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. [3] Dabei gilt:

  • Nie gegen den freien Willen. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. [3]
  • Nur wenn erforderlich. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. [3]
  • Antrag oder von Amts wegen. Die Bestellung erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Kann der Volljährige seine Angelegenheiten nur wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen, darf ein Betreuer nur auf seinen Antrag bestellt werden, es sei denn, er kann seinen Willen nicht kundtun. [3]

Autismus allein ist nach dem Gesetzestext kein Grund für eine Betreuung. Maßgeblich ist, ob jemand seine Angelegenheiten rechtlich nicht besorgen kann und ob eine Betreuung erforderlich ist. [3]

Vorher planen: Betreuung für 17-Jährige

Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen bestellt werden, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, wenn anzunehmen ist, dass bei Eintritt der Volljährigkeit eine Betreuung erforderlich sein wird. Die Bestellung wird dann erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam. [3] So kann die Zeit um den 18. Geburtstag überbrückt werden. Ob das für dich in Frage kommt, besprich mit einer Beratungsstelle oder dem Betreuungsgericht.

Alternativen zur Betreuung

Die Bestellung eines Betreuers ist nach dem Gesetz insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten [3]

  1. durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (mit Einschränkungen für bestimmte Personen, die im Gesetz in § 1816 Abs. 6 BGB genannt sind) oder
  2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

Eine Betreuung ist also nicht erforderlich, wenn Vollmacht oder andere Hilfen den Bedarf gleichermaßen decken. Wie du eine Vollmacht rechtssicher gestaltest, erklären Beratungsstellen. Eine Übersicht über Unterstützungsleistungen: Das Hilfesystem verstehen.

Was du sonst noch wissen solltest

  • Informiere dich früh, am besten ein bis zwei Jahre vor dem 18. Geburtstag. Der Beitrag Beratung finden zeigt, wo unabhängige Beratung möglich ist.
  • Prüfe Leistungen und Zuständigkeiten rechtzeitig. Was sich im Übergang zum Erwachsenenalter bei Leistungen ändert, erklären Beratungsstellen; für die Eingliederungshilfe siehe Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
  • Nicht dargestellt: Einwilligungsfähigkeit im Einzelfall, Aufgaben und Pflichten eines Betreuers, Einwilligungsvorbehalt, Verfahrensablauf vor dem Betreuungsgericht und Kosten.

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Quellen und Literatur

  1. § 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit (www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2.html). – Gesetz
  2. § 1629 BGB – Vertretung des Kindes (www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1629.html). – Gesetz
  3. § 1814 BGB – Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung (www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html). – Gesetz

Begriffe aus diesem Beitrag

Rechtliche Betreuung
Gesetzliche Unterstützung für Volljährige, die ihre Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst regeln können. Sie gibt es nur, wenn sie erforderlich ist, und nicht gegen den freien Willen der Person.

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