Die Bundesregierung will die Schulbegleitung neu organisieren. Künftig sollen häufiger gemeinsame Assistenzangebote für mehrere Kinder zum Einsatz kommen, statt jedem Kind eine eigene Begleitperson zuzuordnen. Für Familien mit Kindern mit Autismus könnte das erhebliche Veränderungen bedeuten. Eine individuelle Begleitung soll zwar weiterhin möglich bleiben, doch Fachverbände warnen vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung.
Am 12. Oktober 2026 wurde der Gesetzentwurf im Bundestag von Sachverständigen kritisch diskutiert. Am 21. Oktober sprach sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege gegen eine Übertragung des geplanten Assistenzmodells auf Kindertageseinrichtungen aus. Auch Autismus Deutschland hatte bereits den früheren Entwurf der Reform scharf kritisiert.
Bundesregierung plant neue Regeln für die Schulbegleitung
Mit dem geplanten Gesetz zur Strukturreform der Kinder und Jugendhilfe will die Bundesregierung das Unterstützungssystem für Kinder, Jugendliche und Familien verändern. Im Mittelpunkt stehen vereinfachte Verwaltungsverfahren, eine bessere Zusammenarbeit der zuständigen Stellen und der gezieltere Einsatz vorhandener Ressourcen.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die sogenannte infrastrukturelle Bildungsassistenz. Gemeint sind Unterstützungsangebote, die Schulen und Kindertageseinrichtungen gemeinsam mit den zuständigen Jugendhilfeträgern organisieren sollen.
Bislang werden Schulbegleitungen häufig individuell für einzelne Kinder bewilligt. Das neue Modell sieht vor, dass Assistenzkräfte verstärkt mehrere Schülerinnen und Schüler unterstützen können. Die Hilfe wäre damit stärker in den Schulalltag eingebunden.
Die Bundesregierung verbindet damit die Erwartung, Unterstützung schneller verfügbar zu machen und aufwendige Verwaltungsverfahren zu reduzieren. Gleichzeitig sollen die steigenden Ausgaben der Kinder und Jugendhilfe langfristig begrenzt werden.
Gemeinsame Bildungsassistenz soll Vorrang erhalten
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass notwendige Anleitung und Begleitung in Schulen und Kindertageseinrichtungen grundsätzlich durch gemeinsame Bildungsassistenzangebote erbracht werden können.
Dieses Modell wird häufig als Pooling bezeichnet. Dabei steht eine Assistenzkraft nicht ausschließlich einem bestimmten Kind zur Verfügung, sondern unterstützt mehrere Kinder entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf.
Ein solcher Ansatz kann Vorteile haben. Unterstützung könnte unmittelbar in der Schule verfügbar sein, ohne dass für jede einzelne Situation eine eigene Begleitung organisiert werden muss. Zudem könnten Assistenzkräfte flexibler eingesetzt werden.
Ob diese Form der Unterstützung ausreicht, hängt allerdings von den individuellen Bedürfnissen der Kinder ab. Gerade bei komplexen Unterstützungsbedarfen kann eine gemeinsam eingesetzte Assistenzkraft an ihre Grenzen stoßen.
Für Kinder mit Autismus kann beispielsweise entscheidend sein, ob sie bei unerwarteten Veränderungen, in belastenden sozialen Situationen oder bei Schwierigkeiten mit der Kommunikation unmittelbar Unterstützung benötigen.
Eine solche Begleitung lässt sich nicht in jedem Fall zuverlässig leisten, wenn dieselbe Fachkraft gleichzeitig für mehrere Kinder verantwortlich ist.
Individuelle Schulbegleitung soll weiterhin möglich bleiben
Ein vollständiger Wegfall individueller Schulbegleitungen ist im Regierungsentwurf nicht vorgesehen. Vielmehr enthält der geplante neue Paragraf 35b des Achten Sozialgesetzbuches eine ausdrückliche Ausnahme.
Stehen keine geeigneten gemeinsamen Bildungsassistenzangebote zur Verfügung oder kann der individuelle Bedarf eines Kindes nur durch eine persönliche Begleitung gedeckt werden, soll weiterhin ein Anspruch auf Einzelhilfe bestehen.
Die Bundesregierung betont deshalb, dass Kinder und Jugendliche mit entsprechendem Unterstützungsbedarf auch künftig eine individuelle Assistenz erhalten sollen.
Allerdings verändert der Entwurf die grundsätzliche Organisation der Hilfe. Gemeinsame Angebote sollen vorrangig eingesetzt werden, während eine Einzelbegleitung dann erforderlich bleibt, wenn der konkrete Bedarf anders nicht ausreichend gedeckt werden kann.
Für Familien wird damit die fachliche Beurteilung des individuellen Unterstützungsbedarfs besonders wichtig. Eine Diagnose allein begründet weder automatisch einen Anspruch auf eine bestimmte Stundenzahl noch auf eine dauerhaft persönlich zugeordnete Assistenzkraft.
Entscheidend ist vielmehr, welche Unterstützung das Kind tatsächlich benötigt, um gleichberechtigt am Unterricht und am schulischen Leben teilnehmen zu können.
Autismus Deutschland kritisiert die geplante Neuausrichtung
Der Bundesverband Autismus Deutschland hatte bereits am 16. April 2026 eine ausführliche Stellungnahme zum damaligen Referentenentwurf veröffentlicht. Darin lehnte der Verband die vorgelegte Fassung insgesamt ab.
Besonders kritisch bewertete der Verband den geplanten Vorrang gemeinsamer Unterstützungsangebote gegenüber individuell bewilligten Leistungen.
Nach seiner Einschätzung haben viele Kinder und Jugendliche mit Autismus einen Unterstützungsbedarf, der eine individuell angepasste Begleitung erforderlich macht. Ein bestehender Anspruch auf notwendige Einzelhilfe dürfe deshalb nicht ausgehöhlt werden.
Autismus Deutschland bemängelte außerdem, dass unklar bleibe, wie der konkrete Bedarf eines Kindes zuverlässig festgestellt werden soll, wenn Unterstützungsleistungen stärker über allgemeine Angebote organisiert werden.
Der Verband warnte auch davor, Belastungen von Familien vorschnell als Erziehungsprobleme einzuordnen, obwohl sie im Zusammenhang mit behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfen stehen können.
Die Stellungnahme bezieht sich ausdrücklich auf den Referentenentwurf vom März 2026. Der spätere Regierungsentwurf vom August enthält Änderungen. Die damalige Kritik darf deshalb nicht ohne erneute Prüfung vollständig auf jede Regelung der aktuellen Fassung übertragen werden.
Neue Kritik an der Bildungsassistenz in Kindertageseinrichtungen
Am 21. Oktober 2026 meldete sich auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zu Wort. Sie fordert, das geplante Modell der infrastrukturellen Bildungsassistenz nicht auf Kindertageseinrichtungen zu übertragen.
Die Organisation begründet dies mit den besonderen Anforderungen der frühkindlichen Bildung. In Kindertageseinrichtungen gehe es nicht allein um die Begleitung einzelner Aufgaben, sondern auch um Entwicklung, Kommunikation, soziale Beziehungen und den Aufbau von Selbstständigkeit.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft befürchtet, dass ein Assistenzmodell, das sich vor allem an schulischen Strukturen orientiert, diesen Anforderungen nicht ausreichend gerecht wird.
Sie spricht sich deshalb dafür aus, die neue Bildungsassistenz auf Schulen zu beschränken und in Kindertageseinrichtungen an den bisherigen Strukturen der Eingliederungshilfe festzuhalten.
Für Familien mit jüngeren Kindern mit Autismus ist diese Diskussion besonders relevant. Unterstützung in der Kita kann beispielsweise die Kommunikation, die Teilnahme an Gruppenaktivitäten und den Umgang mit belastenden Situationen betreffen.
Welche Unterstützung geeignet ist, muss sich dabei an der Entwicklung und dem individuellen Bedarf des Kindes orientieren.
Sachverständige bezweifeln die geplanten Einsparungen
Die finanzielle Wirkung der Reform war auch Gegenstand der öffentlichen Bundestagsanhörung vom 12. Oktober 2026.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass gemeinsame Unterstützungsangebote und vereinfachte Verfahren dazu beitragen können, den Kostenanstieg in der Kinder und Jugendhilfe zu begrenzen.
Die kommunalen Spitzenverbände äußerten daran erhebliche Zweifel. Nach ihrer Einschätzung sind die im Gesetzentwurf angenommenen Einsparungen nicht ausreichend belastbar.
Statt einer finanziellen Entlastung könnten den Kommunen zusätzliche Kosten entstehen, wenn neue Unterstützungsangebote zunächst aufgebaut und dauerhaft finanziert werden müssen.
Auch der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge sieht noch offene Fragen bei der Bildungsassistenz, der Finanzierung und der rechtlichen Ausgestaltung.
Die Bundesregierung hält dagegen an ihrem Ziel fest, Hilfen schneller zugänglich zu machen und vorhandene Ressourcen besser zu nutzen.
Ob die Reform tatsächlich zu Einsparungen führt und gleichzeitig die Qualität der Unterstützung verbessert, lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen.
Für Kinder mit Autismus kommt es auf den konkreten Unterstützungsbedarf an
Die geplanten Veränderungen können für Kinder mit Autismus unterschiedliche Folgen haben. Nicht jedes Kind benötigt eine persönliche Schulbegleitung während des gesamten Unterrichts.
Manche Schülerinnen und Schüler kommen mit punktueller Unterstützung gut zurecht. Andere sind beispielsweise bei Übergängen, in Pausensituationen oder in Phasen starker Überforderung auf eine unmittelbar verfügbare Bezugsperson angewiesen.
Bei einem gemeinsamen Assistenzmodell müsste deshalb sichergestellt werden, dass solche individuellen Bedürfnisse nicht hinter organisatorischen Vorgaben zurückstehen.
Entscheidend wäre auch, wie viele Kinder eine Assistenzkraft gleichzeitig begleitet, welche fachlichen Kenntnisse sie mitbringt und ob bei einer akuten Belastungssituation ausreichend Unterstützung verfügbar ist.
Die Notwendigkeit einer individuellen Begleitung lässt sich nicht allein aus der Diagnose Autismus ableiten. Sie muss anhand der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung und der jeweiligen schulischen Anforderungen beurteilt werden.
Welche Leistungen derzeit beantragt werden können, erläutert unser Wissensartikel Schulbegleitung beantragen und Zuständigkeiten klären.
Eine weitere Orientierung zu den Aufgaben der Begleitung bietet der Beitrag Schulbegleitung im Schulalltag.
Auch die Zuständigkeit für Eingliederungshilfe soll erprobt werden
Die Reform betrifft nicht ausschließlich die Schulbegleitung. Die Bundesregierung will auch die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe verändern.
Derzeit können für junge Menschen mit Behinderungen unterschiedliche Leistungsträger zuständig sein. Bei einer seelischen Behinderung erfolgt die Eingliederungshilfe grundsätzlich nach Paragraf 35a SGB VIII, während bei anderen Behinderungsformen häufig Leistungen nach dem SGB IX maßgeblich sind.
Gerade bei Kindern mit Autismus und zusätzlichen Beeinträchtigungen kann die Abgrenzung der Zuständigkeit schwierig werden.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb eine zeitlich begrenzte Erprobung vor, bei der teilnehmende Kommunen eine umfassendere Zuständigkeit der Jugendhilfe testen können.
Das ist noch keine bundesweite Zusammenführung aller Leistungen. Die Erfahrungen aus den Erprobungen sollen zunächst ausgewertet werden.
Wichtig ist außerdem, dass die geplante infrastrukturelle Bildungsassistenz nach der Begründung des Regierungsentwurfs nicht unmittelbar die entsprechenden Leistungen der Schulbegleitung und Kitaassistenz nach dem SGB IX erfasst. Die unterschiedlichen rechtlichen Zuständigkeiten müssen deshalb weiterhin sorgfältig auseinandergehalten werden.
Grundlegende Informationen zu Leistungen für Kinder mit Autismus finden Familien in unserem Beitrag Eingliederungshilfe nach Paragraf 35a SGB VIII.
Bestehende Bewilligungen ändern sich derzeit nicht automatisch
Für Eltern ist besonders wichtig, dass die geplante Reform noch nicht geltendes Recht ist. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und anschließend an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
Am 12. Oktober fand die öffentliche Anhörung statt. Die weiteren parlamentarischen Beratungen stehen noch aus. Änderungen am Gesetzentwurf sind deshalb weiterhin möglich.
Eine bereits bewilligte Schulbegleitung wird nicht allein deshalb gekürzt oder aufgehoben, weil die Bundesregierung ein neues Assistenzmodell plant.
Für bestehende und neue Leistungsentscheidungen gelten weiterhin die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Werden Leistungen im Einzelfall reduziert oder abgelehnt, müssen die Gründe und möglichen Rechtsbehelfe anhand der konkreten Entscheidung geprüft werden.
Eltern sollten deshalb insbesondere darauf achten, dass der Unterstützungsbedarf ihres Kindes nachvollziehbar dokumentiert ist. Dazu können Einschätzungen der Schule, Stellungnahmen beteiligter Fachkräfte und konkrete Beschreibungen belastender Situationen beitragen.
Welche Möglichkeiten bei einer ablehnenden Entscheidung bestehen, erklärt unser Wissensartikel Anträge stellen und Widerspruch einlegen.
Die weitere Beratung entscheidet über die konkrete Ausgestaltung
Die Bundesregierung verspricht sich von der Jugendhilfereform weniger Bürokratie, einen schnelleren Zugang zu Unterstützung und eine bessere Nutzung vorhandener Ressourcen. Fachverbände sehen dagegen Risiken für die individuelle Bedarfsermittlung, die Finanzierung und die Qualität der Assistenz.
Für Kinder mit Autismus und ihre Familien ist vor allem entscheidend, ob eine notwendige persönliche Begleitung auch künftig zuverlässig zur Verfügung steht.
Die geplante Bildungsassistenz könnte dazu beitragen, Unterstützungsangebote einfacher zu organisieren. Sie kann eine individuell erforderliche Hilfe aber nur ersetzen, wenn der Bedarf des jeweiligen Kindes tatsächlich ausreichend gedeckt wird.
Ob die gesetzlichen Regelungen diese Voraussetzung in der Praxis zuverlässig absichern, wird eine der zentralen Fragen im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleiben.
Quellen
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8274 vom 30. September 2026. Regierungsentwurf zur Strukturreform der Kinder und Jugendhilfe.
Deutscher Bundestag vom 12. Oktober 2026. Bericht über die öffentliche Anhörung zur Jugendhilfereform.
Bundesregierung vom 12. August 2026. Informationen zum beschlossenen Regierungsentwurf.
Autismus Deutschland vom 16. April 2026. Stellungnahme zum damaligen Referentenentwurf.
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege vom 21. Oktober 2026. Appell gegen die geplante Bildungsassistenz in Kindertageseinrichtungen.
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge vom 12. Oktober 2026. Fachliche Einordnung der geplanten Reform.
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