Kurz erklärt
§ 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Sie haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht. Außerdem muss deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein. [1] Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das Jugendamt. Das Jugendamt braucht dafür die Stellungnahme einer Fachperson. [1] Ob und wie das bei einem Kind mit Autismus zutrifft, entscheidet sich im Einzelfall.
Rechtsstand: 08.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext geprüft; Reformentwurf als Entwurf gekennzeichnet). Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt deiner Antragstellung geltenden Fassungen. Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform: 23.10.2026.
Wann der Anspruch besteht
Der Anspruch hat zwei Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen: [1]
- Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab, und
- daher ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.
Als von einer seelischen Behinderung bedroht gelten Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung der Teilhabe nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. [1] Die Hilfe kann also auch schon einsetzen, bevor die Beeinträchtigung eingetreten ist.
Die Stellungnahme einer Fachperson
Für die Frage, ob die seelische Gesundheit abweicht, muss das Jugendamt die Stellungnahme einer der folgenden Personen einholen: [1]
- einer Ärztin oder eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten mit Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
- einer Ärztin, eines Arztes oder einer psychologischen Psychotherapeutin oder eines psychologischen Psychotherapeuten mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
Das Gesetz spricht an dieser Stelle von einer Stellungnahme. Sie beantwortet die Frage, ob die seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Ob die Teilhabe beeinträchtigt ist und ob ein Anspruch besteht, entscheidet das Jugendamt; es berücksichtigt dabei Ausführungen der Stellungnahme zur Teilhabe angemessen. [1]
Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Darin ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung erbracht werden, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt. [1]
Wie die Hilfe geleistet wird
Die Hilfe richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall und kann geleistet werden: [1]
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen,
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen.
Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Teil 1 Kapitel 6, § 90 und Teil 2 Kapitel 3 bis 6). Das gilt, soweit diese Vorschriften auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen anwendbar sind und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt. [1] Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die beide Aufgaben erfüllen können. Heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, sollen, wenn der Hilfebedarf es zulässt, in Einrichtungen stattfinden, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden. [1]
Ob eine Schulbegleitung in Betracht kommt und welche Stelle dafür zuständig sein kann, hängt vom Einzelfall ab. Zuständigkeit und Ablauf erklärt der Artikel Schulbegleitung beantragen.
Was „seelische Behinderung“ bei Autismus heißt – und was offen ist
Das Gesetz nennt keine einzelne Diagnose. Es kommt auf die Abweichung der seelischen Gesundheit und auf die Beeinträchtigung der Teilhabe an. Autismus wird im Gesetzestext nicht genannt. Ob bei einem Kind mit Autismus eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a vorliegt, ist deshalb eine Frage des Einzelfalls und der fachlichen Stellungnahme. Nach § 10 Abs. 4 SGB VIII geht für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vor. [2] Wie das bei Autismus im Einzelfall abgegrenzt wird, ist hier nicht dargestellt. Einen Überblick, wer wofür zuständig ist, gibt der Beitrag Das Hilfesystem verstehen.
Reform geplant: Entwurf im Bundestag, noch kein geltendes Recht
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vorgelegt (Bundestags-Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026). Er sieht unter anderem vor, § 35a an den Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention anzupassen. [3] Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; [4] der federführende Ausschuss hat am 12. Oktober 2026 Sachverständige angehört. [5] Der Entwurf ist noch kein Gesetz; bis zu einer Verkündung gilt § 35a in der oben beschriebenen Fassung. Ob und in welcher Form das Gesetz kommt, ist offen.
Häufige Fragen
Wann haben Kinder mit Autismus Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII? Wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom für ihr Alter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ob das bei einem Kind mit Autismus zutrifft, entscheidet sich im Einzelfall. [1]
Wer ist zuständig? Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das Jugendamt. [1] Für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vor. [2] Mehr: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
Welche Stellungnahme braucht das Jugendamt? Die Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder eines -therapeuten oder einer anderen Fachperson mit besonderen Erfahrungen bei seelischen Störungen von Kindern und Jugendlichen. [1]
Wie wird die Hilfe geleistet? Nach dem Bedarf im Einzelfall: ambulant, in Tageseinrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht. [1]
Gibt es eine Gesetzesänderung? Ein Reformentwurf (Drucksache 21/8274) wurde am 8. Oktober 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten, ist aber kein geltendes Recht; bis zur Verkündung gilt § 35a wie beschrieben. [3] [4]
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Quellen und Literatur
- § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (Abs. 1 bis 4). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html – Gesetz
- § 10 Abs. 4 SGB VIII – Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__10.html – Gesetz
- Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG). Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026. https://dserver.bundestag.de/btd/21/082/2108274.pdf – Gesetzentwurf, kein geltendes Recht
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe am 8. Oktober 2026 (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-de-kinder-jugendhilfe-1217552). Abgerufen am 23.10.2026. – Parlamentsmitteilung
- Deutscher Bundestag: Anhörung des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 12. Oktober 2026 (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw42-pa-bildung-1221766). Abgerufen am 23.10.2026. – Parlamentsmitteilung
Passende Checklisten & Vorlagen
Begriffe aus diesem Beitrag
- § 35a SGB VIII
- Regelung zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Zuständig ist das Jugendamt.
- Jugendamt
- Behörde, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben des SGB VIII einrichtet. Für Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII kann das Jugendamt zuständig sein.
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