§ 35a SGB VIII
Regelung zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Zuständig ist das Jugendamt.
- Auch genannt
- seelische Behinderung, Jugendhilfe
§ 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) regelt die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Sie haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. [1] Zuständig ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das Jugendamt. Das Jugendamt braucht dafür die Stellungnahme einer Fachperson. [1]
Ob und wie das bei einem Kind mit Autismus zutrifft, entscheidet sich im Einzelfall.
Quellen und Literatur
- § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (Abs. 1, 1a), Fassung Stand 01.07.2026 (zuletzt geändert durch G. v. 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111).
Ausführlich: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Beiträge zu diesem Begriff
WissensartikelWege & Orientierung
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
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