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Schulbegleitung

Individuelle Begleitung eines Kindes im Schulalltag. Nach der S3-Leitlinie von 2021 soll sie zielbezogen, befristet und auf mehr Selbstständigkeit ausgerichtet sein. Begriffe unterscheiden sich regional (Schulassistenz, Integrationshilfe).

Auch genannt
Schulassistenz, Integrationshelfer:in, Inklusionsassistenz

Nach der S3-Leitlinie von 2021 soll der Einsatz von Schulbegleiter:innen individuell und zum Erreichen klar definierter Ziele über einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Die Notwendigkeit soll regelmäßig überprüft und im Verlauf reduziert werden; die Selbstständigkeit des Kindes soll immer gefördert werden. Schulbegleiter:innen sollen im Umgang mit Autismus geschult sein. [1, Empf. 109]

Rechtlich kann die in der Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht werden, soweit dies zumutbar ist. [2]

Zur Einordnung: Die Leitlinie ist seit dem 23.03.2026 abgelaufen. Je nach Bundesland und Träger heißt das Angebot unterschiedlich; wer zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Quellen und Literatur

  1. DGKJP/DGPPN et al.: Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter, Teil 2: Therapie. Interdisziplinäre S3-Leitlinie, AWMF-Reg.-Nr. 028-047, Langversion, Stand Text 02.05.2021. https://register.awmf.org/assets/guidelines/028-047l_S3_Autismus-Spektrum-Stoerungen-Kindes-Jugend-Erwachsenenalter-Therapie_2021-04_1.pdf
  2. § 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Abs. 1, Abs. 4). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__112.html. SGB IX zuletzt geändert 16.01.2026.

Ausführlich: Schulbegleitung: Ziele, Rolle, Selbstständigkeit

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Nachteilsausgleich

    Ändert die Bedingungen einer Leistungserhebung (zum Beispiel mehr Zeit oder ein ruhiger Raum), ohne die fachlichen Anforderungen zu senken.

  • Eingliederungshilfe

    Eingliederungshilfe nach dem SGB IX: Aufgabe, Leistungsberechtigte und Leistungen. Kurz erklärt, mit Rechtsstand und Link zum ausführlichen Beitrag.

  • § 35a SGB VIII

    Regelung zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Zuständig ist das Jugendamt.

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