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Gesamtplan

Plan der Eingliederungshilfe, den der Träger unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen aufstellt. Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation und soll spätestens alle zwei Jahre überprüft werden.

Auch genannt
Gesamtplanverfahren

Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan auf. Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses, ist schriftlich zu erstellen und soll regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, überprüft und fortgeschrieben werden. Der Träger stellt die leistungsberechtigte Person in den Besitz des Gesamtplans. [1] Vorher steht das Gesamtplanverfahren, an dem auf Verlangen eine Vertrauensperson beteiligt wird. [2] Ausführlich: Teilhabeplan und Gesamtplan. Rechtsstand: 09.10.2026; Vereinfachungen sind erst als Empfehlungen im Gespräch (siehe Meldung „Eingliederungshilfe: Bund, Länder und Kommunen legen Empfehlungen zur Vereinfachung vor“).

Quellen und Literatur

  1. § 121 SGB IX – Gesamtplan (Abs. 1–5). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__121.html.
  2. § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren (Abs. 1–6). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__117.html.

Ausführlich: Teilhabeplan und Gesamtplan: Wie Leistungen geplant werden

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Teilhabeplan

    Teilhabeplan: Wie der Rehabilitationsträger Leistungen mehrerer Träger koordiniert, Teilhabeziele festhält und das Wunsch- und Wahlrecht dokumentiert.

  • Eingliederungshilfe

    Eingliederungshilfe nach dem SGB IX: Aufgabe, Leistungsberechtigte und Leistungen. Kurz erklärt, mit Rechtsstand und Link zum ausführlichen Beitrag.

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