Kurz erklärt
Bei Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen; die Leistungen bedürfen ihrer Zustimmung. [1] Sind mehrere Leistungen oder mehrere Träger beteiligt, koordiniert der zuständige Rehabilitationsträger sie in einem Teilhabeplan. [2] Bei der Eingliederungshilfe gibt es dafür das Gesamtplanverfahren und den Gesamtplan: Der Träger beteiligt dich, ermittelt den individuellen Bedarf und stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan auf. [3; 4] Auf Verlangen wird eine Person deines Vertrauens beteiligt. [3]
Rechtsstand: 08.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext geprüft). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Juni 2026 Empfehlungen zur Vereinfachung des Gesamtplanverfahrens vorgelegt; sie sind kein Gesetz. Einordnung: Eingliederungshilfe: Bund, Länder und Kommunen legen Empfehlungen zur Vereinfachung vor.
Wunsch- und Wahlrecht
Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei werden persönliche Umstände wie Alter, Geschlecht, Familie und religiöse Bedürfnisse berücksichtigt; besondere Aufmerksamkeit gilt den Bedürfnissen von Eltern mit Behinderungen und Kindern mit Behinderungen. [1, Abs. 1] Wenn der Rehabilitationsträger Wünschen nicht entspricht, muss er das begründen. Sachleistungen können auf Antrag als Geldleistung gewährt werden, wenn sie damit voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können (siehe Persönliches Budget). [1, Abs. 2] Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten. [1, Abs. 4]
Teilhabeplan
Wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, koordiniert der zuständige Träger die Leistungen und dokumentiert sie so, dass sie nahtlos ineinandergreifen. [2, Abs. 1] Im Teilhabeplan werden unter anderem der Antragstag, die Zuständigkeit, der Rehabilitationsbedarf, überprüfbare Teilhabeziele, das Wunsch- und Wahlrecht und die besonderen Belange pflegender Angehöriger festgehalten. [2, Abs. 2] Der Plan wird dem Verlauf angepasst; Leistungsberechtigte können Einsicht verlangen. [2, Abs. 3]
Gesamtplanverfahren und Gesamtplan
Im Gesamtplanverfahren der Eingliederungshilfe sind unter anderem die Beteiligung der berechtigten Person, die Dokumentation ihrer Wünsche, die Ermittlung des individuellen Bedarfs und eine Gesamtplankonferenz vorgesehen. [3, Abs. 1] Auf Verlangen wird eine Person deines Vertrauens beteiligt. [3, Abs. 2] Bei Anhaltspunkten für Pflegebedürftigkeit werden die zuständigen Stellen mit deiner Zustimmung informiert und beratend beteiligt; bei Minderjährigen ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zu informieren und beratend zu beteiligen, mit möglichen Ausnahmen bei Verzögerungsrisiken. [3, Abs. 3, 6]
Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan auf. [4, Abs. 1] Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses, ist schriftlich zu erstellen und soll regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, überprüft und fortgeschrieben werden. [4, Abs. 2] Der Träger stellt die leistungsberechtigte Person in den Besitz des Gesamtplans. [4, Abs. 5] Zu den Inhalten des Plans gehören unter anderem die Aktivitäten der leistungsberechtigten Person, die zur Verfügung stehenden Ressourcen und die Wunsch- und Wahlrechte. [4, Abs. 4]
Was du praktisch tun kannst
- Wünsche benennen und schriftlich festhalten, zum Beispiel wie Unterstützung aussehen soll und was dir wichtig ist (Vorschlag der Redaktion).
- Eine Vertrauensperson mitnehmen: Auf dein Verlangen wird sie am Gesamtplanverfahren beteiligt. [3]
- Unterlagen einfordern: Du kannst Einsicht in den Teilhabeplan verlangen und erhältst den Gesamtplan. [2; 4]
- Beratung nutzen: Unabhängige Beratung finden: Was die EUTB leistet
- Bei einem Bescheid, mit dem du nicht einverstanden bist: Anträge stellen und Widerspruch einlegen
Was dieser Beitrag nicht erklärt
Nicht dargestellt sind die Gesamtplankonferenz im Einzelnen, die Bedarfsermittlungsinstrumente der Länder, die Zuständigkeit im Einzelfall und die Regeln zu Fristen und Kosten. Zuständigkeiten: Das Hilfesystem verstehen; Leistungen: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
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- Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
- Unabhängige Beratung finden: Was die EUTB leistet
- Persönliches Budget
Quellen und Literatur
- § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__8.html). – Gesetz
- § 19 SGB IX – Teilhabeplan (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__19.html). – Gesetz
- § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__117.html). – Gesetz
- § 121 SGB IX – Gesamtplan (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__121.html). – Gesetz
Begriffe aus diesem Beitrag
- Teilhabeplan
- Plan, in dem der zuständige Rehabilitationsträger Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder Träger koordiniert und dokumentiert, mit überprüfbaren Teilhabezielen und dem Wunsch- und Wahlrecht.
- Gesamtplan
- Plan der Eingliederungshilfe, den der Träger unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen aufstellt. Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation und soll spätestens alle zwei Jahre überprüft werden.
- Wunsch- und Wahlrecht
- Bei der Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen; die Leistungen bedürfen ihrer Zustimmung. Wird Wünschen nicht entsprochen, ist das zu begründen.
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