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Teilhabeplan

Plan, in dem der zuständige Rehabilitationsträger Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder Träger koordiniert und dokumentiert, mit überprüfbaren Teilhabezielen und dem Wunsch- und Wahlrecht.

Sind Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich, koordiniert der zuständige Träger die Leistungen und dokumentiert sie so, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Im Teilhabeplan werden unter anderem der Antragstag, die Zuständigkeit, der Rehabilitationsbedarf, überprüfbare Teilhabeziele, das Wunsch- und Wahlrecht und die besonderen Belange pflegender Angehöriger festgehalten. Der Plan wird dem Verlauf angepasst; Leistungsberechtigte können Einsicht verlangen. [1] Ausführlich: Teilhabeplan und Gesamtplan. Rechtsstand: 09.10.2026.

Quellen und Literatur

  1. § 19 SGB IX – Teilhabeplan (Abs. 1–6). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__19.html.

Ausführlich: Teilhabeplan und Gesamtplan: Wie Leistungen geplant werden

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Gesamtplan

    Plan der Eingliederungshilfe, den der Träger unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen aufstellt.

  • Wunsch- und Wahlrecht

    Bei der Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen; die Leistungen bedürfen ihrer Zustimmung.

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