Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Sozialleistung nach dem SGB XII: Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung kann ab dem Alter von 18 Jahren Grundsicherung bestehen. Sie ist von der Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung zu unterscheiden.
- Auch genannt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, SGB XII
Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung kann ab dem Alter von 18 Jahren Grundsicherung nach dem SGB XII bestehen. [1, Abs. 3] Sie ist nicht dasselbe wie die Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung, die zusätzlich Versicherungszeiten voraussetzt (grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und fünf Jahre Wartezeit). [2, Abs. 1, 2]
Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, entscheidet die zuständige Stelle; dieser Eintrag erklärt nur den Gesetzeswortlaut. Ausführlich: Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung. Rechtsstand: 10.10.2026; keine Rechtsberatung.
Quellen und Literatur
- § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung. www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html
Ausführlich: Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung
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Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung
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