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Nachteilsausgleich

Ändert die Bedingungen einer Leistungserhebung (zum Beispiel mehr Zeit oder ein ruhiger Raum), ohne die fachlichen Anforderungen zu senken. Wer entscheidet und was nötig ist, regelt jedes Bundesland selbst.

Auch genannt
Nachteilsausgleich in der Schule

Ein Nachteilsausgleich soll es Schüler:innen mit Autismus ermöglichen, ihr tatsächliches Können zu zeigen, ohne dass die fachlichen Anforderungen sinken. Verändert werden die Bedingungen, etwa durch mehr Zeit, einen ruhigen Raum oder eine andere Form der Leistungserhebung.

Davon zu unterscheiden ist in manchen Ländern der Notenschutz: Dabei wird auf die Bewertung bestimmter Leistungen verzichtet. In Bayern sind Art und Umfang des Notenschutzes im Zeugnis zu vermerken. [1; 2]

Wer entscheidet und welche Unterlagen nötig sind, regelt jedes Land selbst. In Bayern entscheidet je nach Schulart die Schulleitung oder die Schulaufsicht, in der Regel auf Antrag. [3]

Zur Einordnung: Schulrecht ist Landesrecht. Die Angaben im Artikel beziehen sich auf Bayern; für andere Bundesländer gelten andere Vorschriften.

Quellen und Literatur

  1. Art. 52 Abs. 5 BayEUG (Nachteilsausgleich, Notenschutz), Text gilt ab 02.10.2026. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-52
  2. § 34 Bayerische Schulordnung (BaySchO) – Notenschutz, Text gilt ab 01.08.2026 (Abs. 3: Autismus mit kommunikativer Sprachstörung). https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-34
  3. §§ 35 (Zuständigkeit) und 36 (Verfahren) Bayerische Schulordnung (BaySchO), Text gilt ab 01.08.2026. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-35 · https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-36 · BaySchO zuletzt geändert durch § 1 V v. 01.07.2026 (GVBl. S. 425; dort für §§ 31–36 nur § 36 Abs. 5 Verweisanpassung „30b“ → „30“).

Ausführlich: Nachteilsausgleich in der Schule

Beiträge zu diesem Begriff

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Zu „Autismus von A bis Z“

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