Kurz erklärt
Ein Nachteilsausgleich soll es Schüler:innen mit Autismus ermöglichen, ihr tatsächliches Können zu zeigen, ohne dass die fachlichen Anforderungen sinken. Verändert werden die Bedingungen, etwa durch mehr Zeit, einen ruhigen Raum oder eine andere Form der Leistungserhebung. Davon zu unterscheiden ist in manchen Ländern der Notenschutz: Dabei wird auf die Bewertung bestimmter Leistungen verzichtet. In Bayern sind Art und Umfang des Notenschutzes im Zeugnis zu vermerken. [1; 3] Wer entscheidet und welche Unterlagen nötig sind, regelt jedes Land selbst. In Bayern entscheidet je nach Schulart die Schulleitung oder die Schulaufsicht, in der Regel auf Antrag. [5]
Rechtsstand: 02.10.2026. Wichtig: Schulrecht ist Landesrecht. Die Regeln, Begriffe und Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland. Dieser Artikel gibt eine Orientierung und nutzt Bayern als Beispiel.
Nachteilsausgleich und Notenschutz – die Unterschiede
Am Beispiel der bayerischen Schulordnung (§§ 31–36 BaySchO) lassen sich drei Stufen unterscheiden: [4; 2; 3]
| Stufe | Was sich ändert | Zeugnisvermerk |
|---|---|---|
| Individuelle Unterstützung | pädagogische und organisatorische Maßnahmen im Unterricht, z. B. besondere Arbeitsmittel oder individuelle Pausen; die Leistungsfeststellung bleibt unberührt | – (betrifft die Leistungsfeststellung nicht) |
| Nachteilsausgleich | Die Prüfungsbedingungen werden angepasst, die Anforderungen bleiben gleich, z. B. Zeitzuschlag oder schriftlich statt mündlich | nein |
| Notenschutz | Bestimmte Leistungen werden nicht bewertet, nur bei den in der Schulordnung genannten Beeinträchtigungen | ja |
Zum Zeugnisvermerk: Art und Umfang des Notenschutzes sind nach dem bayerischen Gesetz im Zeugnis zu vermerken. [1] Für angepasste Prüfungsbedingungen, bei denen dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden müssen wie von allen anderen, hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass keine Zeugnisbemerkung erfolgen darf. [7] Die bayerische Schulordnung regelt das genauer: Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt. Bei Notenschutz benennt die Zeugnisbemerkung die nicht erbrachte oder nicht bewertete Leistung; ein Hinweis auf die Beeinträchtigung selbst unterbleibt. [5]
Und in deinem Bundesland? Schulrecht ist Landesrecht. Jedes Bundesland regelt selbst, welche Begriffe verwendet werden, welche Anpassungen möglich sind, wer entscheidet und welche Unterlagen verlangt werden. Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage nur für Bayern (Rechtsstand 02.10.2026) und gibt keine Auskunft über andere Länder. Auch Begriffe wie Nachteilsausgleich und Notenschutz können anderswo anders verwendet oder abgegrenzt werden. Schau deshalb in die Schulgesetze und Schulordnungen deines Bundeslandes, auf die Seiten des zuständigen Kultusministeriums und frag bei der Schule oder bei einer Beratungsstelle nach.
Welche Anpassungen möglich sein können
Welche Anpassungen zulässig sind, legt jedes Land selbst fest. Die bayerische Schulordnung nennt beim Nachteilsausgleich zum Beispiel ausdrücklich: [2]
- Arbeitszeitverlängerung um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte,
- methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen, zusätzliches Vorlesen einzelner Aufgaben und differenziert gestellte Aufgaben,
- einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen ersetzen und umgekehrt,
- spezielle Arbeitsmittel,
- Leistungsnachweise und Prüfungen in gesonderten Räumen,
- zusätzliche Pausen.
Für Autismus enthält die bayerische Schulordnung beim Notenschutz eine eigene Regel: Nach § 34 Abs. 3 BaySchO ist es bei „Autismus mit kommunikativer Sprachstörung“ zulässig, „in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten“. [3] Das gilt für Bayern und nur unter den dort genannten Voraussetzungen.
Welche Maßnahmen passen, hängt davon ab, wie sich Autismus bei der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler auswirkt. Das bayerische Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) hat in seinem Handbuch zu individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz ein eigenes Kapitel „Autismus“. [6]
Die Rechtslage am Beispiel Bayern
In Bayern ist die Grundlage Art. 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG): [1]
- Schüler:innen mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erhalten soweit erforderlich eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau wahrt (Nachteilsausgleich).
- Notenschutz ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Autismus ist im Gesetz dafür ausdrücklich als eine der Beeinträchtigungen genannt.
Die Einzelheiten regelt die Bayerische Schulordnung (§§ 31–36 BaySchO). [4; 3; 5] Wichtig sind unter anderem: [2]
- Der Nachteilsausgleich muss die für alle geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen wahren und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt.
- Er kann nur Schüler:innen gewährt werden, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden.
Notenschutz wird in Bayern ausschließlich bei den in der Schulordnung genannten Beeinträchtigungen und unter den Voraussetzungen des BayEUG gewährt. [3] Er setzt unter anderem einen Antrag voraus. Art und Umfang des Notenschutzes sind im Zeugnis zu vermerken. [1]
Verfassungsrechtlicher Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat am 22.11.2023 über bayerische Abiturzeugnisse aus dem Jahr 2010 entschieden. Bei den Beschwerdeführern war wegen einer Legasthenie die Rechtschreibung nicht bewertet und dies im Zeugnis vermerkt worden. [7] Das Gericht unterscheidet dabei zwei Arten von Maßnahmen:
- Angepasste Prüfungsbedingungen, etwa spezielle Arbeitsmittel, besondere Räume oder schriftliche statt mündlicher Prüfungsteile. Müssen Schüler:innen mit einer Behinderung dabei dieselben prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen wie alle anderen, sind solche Maßnahmen nach dem Grundgesetz geboten, und eine Zeugnisbemerkung darf nicht erfolgen. [7]
- Verzicht auf die Bewertung bestimmter Leistungen, also ein abweichender Prüfungsmaßstab. Er ist nach dem Grundgesetz erlaubt, aber nicht ohne Weiteres geboten. Bemerkungen im Abschlusszeugnis über eine solche, auf Antrag erfolgte Nichtbewertung sind grundsätzlich gerechtfertigt, wenn sie so umfassend erfolgen, dass die Zeugnisse insgesamt hinreichend transparent sind. In Abiturzeugnissen sind sie im Grundsatz geboten. [7]
Im entschiedenen Fall gab das Gericht den Beschwerdeführern dennoch recht. Unter anderem wurde nach der damaligen Praxis eine solche Bemerkung nur bei Legasthenie angebracht, nicht aber bei Schüler:innen mit anderen Behinderungen, deren Leistungen ebenfalls nicht bewertet wurden. Diese Benachteiligung war nicht gerechtfertigt. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2015, die einen Anspruch auf Notenschutz ohne Dokumentation im Zeugnis verneint hatten, wurden deshalb aufgehoben. [7; 8] Das Gericht stellt außerdem fest, dass Bayern seit dem 1. Juli 2016 mit Art. 52 Abs. 5 BayEUG und den §§ 31–36 BaySchO eine normative Grundlage geschaffen hat. [7]
Der entschiedene Fall betraf Legasthenie. Über einen Fall zu Autismus hat das Gericht nicht entschieden; was sich daraus für Autismus und für die Regeln der einzelnen Länder ergibt, ist im Einzelfall zu prüfen. Aus bayerischem Landesrecht lassen sich keine Aussagen für andere Bundesländer ableiten.
So gehst du vor
- Gespräch mit der Schule suchen: Klassenleitung, Beratungslehrkraft oder Schulpsychologie.
- Antrag nach den Regeln des Bundeslandes stellen. Häufig werden ärztliche oder psychologische Stellungnahmen verlangt. In Bayern zum Beispiel braucht es einen Antrag in Textform und ein fachärztliches Zeugnis; ersatzweise reichen unter anderem ein Schwerbehindertenausweis mit den zugrunde liegenden Bescheiden, Bescheide der Eingliederungshilfe oder sonderpädagogische Gutachten, wenn daraus Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. [5]
- Konkret beschreiben, in welchen Situationen dein Kind wegen Autismus seine Leistung nicht zeigen kann und welche Anpassung helfen würde.
- Schriftliche Entscheidung geben lassen und in Abständen überprüfen, ob die Maßnahmen noch passen.
Was ein Nachteilsausgleich nicht ist
- Er senkt nicht die fachlichen Anforderungen. [1]
- Er ist keine Sozialleistung. Eine Schulbegleitung wird dagegen über Jugendamt oder Eingliederungshilfe beantragt, siehe Schulbegleitung beantragen.
- Er ersetzt keine sonderpädagogische Förderung, siehe Sonderpädagogischer Förderbedarf.
Häufige Fragen
Was ist ein Nachteilsausgleich bei Autismus? Eine Anpassung der Bedingungen (zum Beispiel mehr Zeit, ein ruhiger Raum oder eine andere Form der Leistungserhebung), ohne dass die fachlichen Anforderungen sinken. [1; 2]
Welche Beispiele für Nachteilsausgleich gibt es? Die bayerische Schulordnung nennt unter anderem Arbeitszeitverlängerung, Strukturierungshilfen, mündliche statt schriftliche Leistungsfeststellungen (und umgekehrt), spezielle Arbeitsmittel, gesonderte Räume und zusätzliche Pausen. Andere Länder regeln das selbst. [2]
Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich? Nach den Regeln des Bundeslandes, meist mit Antrag und ärztlicher oder psychologischer Stellungnahme. In Bayern entscheidet je nach Schulart die Schulleitung oder die Schulaufsicht. [5]
Steht der Nachteilsausgleich im Zeugnis? In Bayern nicht; beim Notenschutz wird die nicht bewertete Leistung vermerkt. [5; 7]
Gilt der Nachteilsausgleich auch im Studium? Mehr dazu: Studium mit Autismus: Hilfen und Nachteilsausgleiche.
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Quellen und Literatur
- Art. 52 Abs. 5 BayEUG (Nachteilsausgleich, Notenschutz); BayEUG zuletzt geändert durch G v. 28.07.2026 (GVBl. S. 379), Abs. 5 davon unberührt (gesetze-bayern.de, eingesehen 02.10.2026). – Landesgesetz
- § 33 BaySchO – Nachteilsausgleich, Text gilt ab 01.08.2026 (gesetze-bayern.de, erneut eingesehen 02.10.2026). – Landesrecht
- § 34 BaySchO – Notenschutz, Text gilt ab 01.08.2026 (gesetze-bayern.de, erneut eingesehen 02.10.2026). – Landesrecht
- §§ 31–32 BaySchO (Grundsatz, individuelle Unterstützung), Text gilt ab 01.08.2026 (gesetze-bayern.de, eingesehen 02.10.2026). – Landesrecht
- §§ 35–36 BaySchO (Zuständigkeit, Verfahren), Text gilt ab 01.08.2026 (gesetze-bayern.de, eingesehen 02.10.2026). – Landesrecht
- Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB): Individuelle Unterstützung – Nachteilsausgleich – Notenschutz. München, August 2026 (Kap. 3.5 Autismus, S. 39). https://www.isb.bayern.de/fileadmin/user_upload/Grundsatzabteilung/Individuelle_Foerderung/Individuelle_Unterstuetzung/Handbuch_Individuelle_Unterstuetzung_Nachteilsausgleich_Notenschutz_202608.pdf – Behörde (bisher zitierte Ausgabe 2024 nicht mehr abrufbar)
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15 (Zeugnisbemerkungen). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/11/rs20231122_1bvr257715.html – Rechtsprechung
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.07.2015 – BVerwG 6 C 33.14 (Legasthenie; Nachteilsausgleich/Notenschutz), aufgehoben durch BVerfG, Urteil vom 22.11.2023 – 1 BvR 2577/15 u. a. https://www.bverwg.de/290715U6C33.14.0 – Rechtsprechung
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Begriffe aus diesem Beitrag
- Nachteilsausgleich
- Ändert die Bedingungen einer Leistungserhebung (zum Beispiel mehr Zeit oder ein ruhiger Raum), ohne die fachlichen Anforderungen zu senken. Wer entscheidet und was nötig ist, regelt jedes Bundesland selbst.
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