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Untätigkeitsklage

Klage vor dem Sozialgericht, wenn die Behörde über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheidet.

Auch genannt
Untätigkeitsklage, § 88 SGG

Ist ein Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden worden, ist die Klage frühestens nach sechs Monaten seit dem Antrag zulässig. Wurde über einen Widerspruch nicht entschieden, gilt als angemessene Frist eine von drei Monaten. Gibt es einen zureichenden Grund für die Verzögerung, setzt das Gericht das Verfahren aus. [1] Bei Leistungen zur Teilhabe gelten außerdem die kürzeren Entscheidungsfristen nach § 14 SGB IX, siehe Zuständigkeitsklärung. Ob und wie du in einer solchen Situation vorgehst, lass dich vorher beraten. Mehr: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.

Quellen und Literatur

  1. § 88 SGG – Untätigkeitsklage. https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html

Ausführlich: Anträge stellen und Widerspruch einlegen

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Widerspruch

    Widerspruch gegen einen Bescheid: Frist von einem Monat, Form, Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

  • Anhörung vor einem Bescheid

    Anhörung vor einem belastenden Bescheid (§ 24 SGB X): Beteiligte können sich zu den wichtigen Tatsachen äußern. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

  • Akteneinsicht

    Akteneinsicht im Sozialverwaltungsverfahren (§ 25 SGB X): Wann Beteiligte Einsicht in die Akten verlangen können. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

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