Zuständigkeitsklärung bei Teilhabeanträgen
Bei Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe prüft die zuerst angegangene Stelle innerhalb von zwei Wochen, ob sie zuständig ist, und leitet den Antrag sonst unverzüglich weiter.
- Auch genannt
- Zuständigkeitsklärung, Weiterleitung von Anträgen, § 14 SGB IX
Bei Leistungen zur Teilhabe prüft der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Träger weiter. [1] Du musst also nicht vorab herausfinden, welche Stelle die richtige ist, bevor du einen Antrag stellst. Halte Datum und Nachweis der Antragstellung fest, denn Fristen richten sich nach dem Antragseingang. Ausführlich: Wer ist wofür zuständig? und Anträge stellen und Widerspruch einlegen.
Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.
Quellen und Literatur
- § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger (Abs. 1 und 2). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14.html
Ausführlich: Das Hilfesystem verstehen: Wer ist wofür zuständig?
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