Ein Onlineformular verlangt dieselben Angaben gleich zweimal. Auf einer anderen Seite verschwindet der nächste Schritt hinter einem eingeblendeten Fenster, und die Hilfe ist jedes Mal an einer anderen Stelle zu finden. Solche digitalen Hürden kosten Zeit und Nerven. Für manche Menschen mit Autismus können sie besonders belastend sein. Eine neue europäische Norm soll die Bedienung von Webseiten, Apps und digitalen Dokumenten verbessern. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat am 13. Oktober 2026 über die Neufassung informiert.
Was sich bei der digitalen Barrierefreiheit ändert
Die europäische Norm EN 301 549 beschreibt Anforderungen an die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnik. Anfang September wurde die neue Fassung 4.1.1 veröffentlicht. Sie übernimmt für Webseiten, Software und digitale Dokumente die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.2, kurz WCAG 2.2.
Diese internationalen Richtlinien stammen vom World Wide Web Consortium. Sie sollen digitale Angebote für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen zugänglicher machen. Die neue europäische Fassung berücksichtigt gegenüber dem bisherigen Bezug auf WCAG 2.1 sechs zusätzliche Anforderungen der Stufen A und AA.
Hilfe soll leichter zu finden sein
Wer einen Antrag online ausfüllt, benötigt manchmal eine Erklärung oder einen Ansprechpartner. Nach einem neuen Kriterium müssen wiederkehrende Hilfsangebote innerhalb zusammengehöriger Webseiten in derselben relativen Reihenfolge erscheinen. Voraussetzung ist, dass die betreffende Seite solche Hilfen überhaupt anbietet. Eine Pflicht, überall einen Chat einzurichten, entsteht dadurch nicht.
Eine verlässlich aufgebaute Bedienoberfläche kann gerade dann entlasten, wenn unübersichtliche Abläufe oder wechselnde Erwartungen viel Aufmerksamkeit erfordern. Menschen mit Autismus haben allerdings unterschiedliche Bedürfnisse. Nicht jede Person profitiert von derselben Gestaltung.
Warum eindeutige Absprachen und verständliche Informationen wichtig sein können, erläutern wir auch im Wissensartikel zur Kommunikation im Alltag.
Weniger doppelte Angaben und einfachere Anmeldung
Eine weitere Neuerung betrifft Formulare. Angaben, die innerhalb eines Vorgangs bereits gemacht wurden, sollen in der Regel nicht erneut eingetippt werden müssen. Stattdessen sollen sie automatisch übernommen oder zur Auswahl angeboten werden. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise wenn eine erneute Eingabe aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Auch Anmeldeverfahren sollen zugänglicher sein. Bei der vorgesehenen Konformitätsstufe AA darf die Anmeldung grundsätzlich nicht davon abhängen, dass Menschen eine Gedächtnisaufgabe lösen. Geeignete Alternativen sowie unterstützende Verfahren, etwa die Nutzung von Passwortmanagern, können dies ermöglichen. Die Regel bedeutet nicht, dass Passwörter überall abgeschafft werden.
Solche Anpassungen können den Aufwand bei digitalen Anträgen, Buchungen oder Bewerbungen verringern. Besonders bei Schwierigkeiten mit Planung und Arbeitsgedächtnis kann eine klar strukturierte Bedienung hilfreich sein. Hintergründe dazu bietet unser Artikel über exekutive Funktionen.
Auch Schaltflächen und Tastaturbedienung werden berücksichtigt
Die neuen Kriterien behandeln außerdem kleine oder dicht nebeneinanderliegende Schaltflächen. Für anklickbare Elemente gelten Mindestgrößen beziehungsweise ausreichende Abstände, wobei die Richtlinien Ausnahmen vorsehen. Funktionen, die bisher nur durch Ziehen mit der Maus bedient werden, sollen grundsätzlich auch auf andere Weise mit einem einzelnen Zeiger nutzbar sein.
Wer eine Webseite mit der Tastatur bedient, soll zudem erkennen können, welches Element gerade ausgewählt ist. Es darf nicht vollständig hinter anderen eingeblendeten Inhalten verschwinden. Von diesen Vorgaben profitieren vor allem Menschen mit motorischen oder visuellen Einschränkungen. Sie können aber auch digitale Abläufe insgesamt nachvollziehbarer machen.
Weniger Reizüberflutung ist nicht automatisch garantiert
Für Menschen mit Autismus können flackernde Animationen, überladene Seiten oder unvorhersehbare Veränderungen besonders anstrengend sein. Eine gute digitale Gestaltung berücksichtigt deshalb auch Ruhe, Übersichtlichkeit und die Möglichkeit, sich auf einzelne Inhalte zu konzentrieren. Das World Wide Web Consortium empfiehlt für Menschen mit kognitiven Einschränkungen unter anderem klare Strukturen und vorhersehbare Abläufe.
Allerdings führt die neue Norm nicht automatisch dazu, dass jede Webseite eine besonders einfache Sprache, eine reizfreie Darstellung oder einen eigenen Autismusmodus anbieten muss. Die technischen Anforderungen decken nicht sämtliche Bedürfnisse ab. Wie unterschiedlich Sinnesreize erlebt werden können, erklären wir im Beitrag über Reizverarbeitung bei Autismus.
Die neue Norm ist noch nicht rechtlich maßgeblich
Die Veröffentlichung bedeutet nicht, dass alle Betreiber ihre Webseiten seit September 2026 nach der neuen Norm umstellen müssen. Nach Angaben der Bundesfachstelle ist die Fassung 4.1.1 noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union offiziell in Bezug genommen worden. Für die bisherige europäische Bezugnahme bleibt deshalb die Fassung 3.2.1 aus dem Jahr 2021 maßgeblich.
Bestehende gesetzliche Pflichten zur Barrierefreiheit gelten unabhängig davon weiter. In Deutschland betrifft das unter anderem öffentliche Stellen sowie bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen. Nicht jede private Webseite ist allein wegen der neuen Norm zu denselben Maßnahmen verpflichtet.
Wann die Europäische Kommission die neue Fassung offiziell in Bezug nimmt, ist für die künftige Anwendung entscheidend. Die Bundesfachstelle rät Einrichtungen und Unternehmen bereits jetzt, die neuen Anforderungen bei der Entwicklung und Überprüfung digitaler Angebote zu berücksichtigen.
Was Menschen mit Autismus davon haben könnten
Ob bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, beim Ausfüllen eines Formulars oder bei einer Onlinebuchung, digitale Teilhabe hängt auch davon ab, wie verständlich und zuverlässig ein Angebot bedient werden kann. Die neue Norm gibt Entwicklern zusätzliche konkrete Vorgaben. Sie beweist jedoch noch nicht, dass der Alltag von Menschen mit Autismus dadurch bereits leichter geworden ist.
Entscheidend wird sein, ob Anbieter die Anforderungen tatsächlich umsetzen und bei der Gestaltung auch Menschen mit unterschiedlichen Unterstützungsbedürfnissen einbeziehen. Die neue Norm kann dazu beitragen, digitale Hürden abzubauen. Gute Barrierefreiheit muss sich aber weiterhin daran messen lassen, ob Menschen die Angebote im Alltag selbstständig nutzen können.
Quellen
Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Newsletter 3/2026 mit Informationen zur neuen EN 301 549. 13. Oktober 2026.
ETSI, CEN und CENELEC. EN 301 549 V4.1.1, Accessibility requirements for ICT products and services. September 2026.
Europäische Initiative AccessibleEU. The European accessibility standard EN 301 549 has been updated. 7. September 2026.
World Wide Web Consortium. What’s New in WCAG 2.2. Erläuterungen der neuen Erfolgskriterien.
Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
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