Eingliederungshilfe
Leistungen nach dem SGB IX, die Menschen mit wesentlichen Behinderungen eine individuelle Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen sollen: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und Soziale Teilhabe.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. [1] Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. [2] Die Leistungen umfassen medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und Soziale Teilhabe. [3]
Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung gilt zusätzlich eine eigene Regelung im Jugendhilferecht: § 35a SGB VIII.
Quellen und Literatur
- § 90 SGB IX – Aufgabe der Eingliederungshilfe. www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__90.html
- § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung. www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__99.html
- § 102 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe. www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__102.html
Ausführlich: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
Beiträge zu diesem Begriff
WissensartikelWege & Orientierung
Eingliederungshilfe nach dem SGB IX
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