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Wege & Orientierung

Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

  • Von Redaktion Autismus Wissen
  • Veröffentlicht
  • Inhaltlich aktualisiert
  • Rechtsstand

Für wen? Für Menschen im Autismus-Spektrum und ihre Angehörigen, die wissen möchten, was Eingliederungshilfe ist, wer sie bekommen kann und wer zuständig ist.

Kurz erklärt

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. [3] Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. [5] Die Leistungen umfassen medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und Soziale Teilhabe. [6] Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung gilt zusätzlich eine eigene Regelung im Jugendhilferecht: § 35a SGB VIII.

Rechtsstand: 08.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext geprüft). Wer in deinem Bundesland zuständig ist, bestimmt das Landesrecht. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt deiner Antragstellung geltenden Fassungen.

Wer Leistungen erhalten kann

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Das gilt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. [5] Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. [5] Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt sind, können Leistungen erhalten. [5]

Autismus nennt die Vorschrift nicht. Entscheidend ist, ob im Einzelfall eine wesentliche Einschränkung der Teilhabe vorliegt; das wird im Verfahren festgestellt. Zum Grad der Behinderung: Schwerbehindertenausweis und GdB.

Welche Leistungen es gibt

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen [6]:

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Das SGB IX insgesamt kennt fünf Leistungsgruppen: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Teilhabe an Bildung und Soziale Teilhabe. [1] Die Leistungen nach 1 bis 3 gehen den Leistungen zur Sozialen Teilhabe vor. [6] Besondere Aufgaben nennt das Gesetz je Bereich: Die medizinische Rehabilitation soll Beeinträchtigungen abwenden, beseitigen, mindern oder ausgleichen und Leistungsberechtigte so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Die Teilhabe am Arbeitsleben soll Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer geeigneten Beschäftigung fördern. Die Teilhabe an Bildung soll eine den Fähigkeiten entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung ermöglichen. Die Soziale Teilhabe soll die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern. [3]

Beispiele aus Bildung und Sozialer Teilhabe

  • Teilhabe an Bildung: Hilfen zu einer Schulbildung (auch Ganztagsangebote in der offenen Form), heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, die den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern, Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung, Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht werden, soweit dies zumutbar ist. [7] Mehr dazu: Schulbegleitung beantragen.
  • Soziale Teilhabe: insbesondere Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen. [8]

Wer zuständig ist

  • Länder bestimmen die Träger. Die Länder bestimmen die für die Durchführung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. [4] Wer das bei dir ist, erfährst du bei einer Beratungsstelle oder der Kommune.
  • Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger. Die Träger der Eingliederungshilfe sind Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe. [2] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind es für die gleichen Leistungsgruppen, soweit die Jugendhilfe zuständig ist. [2]
  • Andere Träger. Für einzelne Leistungsgruppen können zum Beispiel Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit oder die Rentenversicherung zuständig sein. [2] Wie bei einem Antrag die Zuständigkeit geprüft wird: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

Wer zahlt die Eingliederungshilfe?

Die Leistungen erbringt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe; welcher das ist, bestimmen die Länder. [4] Das Gesetz sieht aber vor, dass zu den Leistungen ein Beitrag aufzubringen ist. [9] Das heißt nicht, dass du die Leistung selbst bezahlst: Ein Beitrag fällt nur an, wenn Einkommen oder Vermögen bestimmte Grenzen übersteigen, und für viele Leistungen gar nicht. Rechtsstand dieses Abschnitts: 25.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext der §§ 92 und 135 bis 140 SGB IX geprüft).

Beitrag aus dem Einkommen

  • Maßgeblich ist das Einkommen des Vorvorjahres. Weicht das Einkommen zum Zeitpunkt der Leistung erheblich davon ab, gelten die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres. [10]
  • Ein Beitrag fällt erst an, wenn das Einkommen eine Grenze übersteigt. Die Grenze richtet sich nach der überwiegenden Einkunftsart und der jährlichen Bezugsgröße: 85 Prozent bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, 75 Prozent bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und anderen Einkunftsarten, 60 Prozent bei Renteneinkünften. [11]
  • Die Grenze erhöht sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent und für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Das Gesetz regelt dazu einen Sonderfall bei höherem Einkommen der Partnerin oder des Partners. [11]
  • Bei minderjährigen Leistungsberechtigten zählt auch das Einkommen der im Haushalt lebenden Eltern. Lebt das Kind im Haushalt der Eltern, erhöht sich die Grenze um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße für jede leistungsberechtigte Person; die Erhöhungen für Partner und Kinder gelten dann nicht. [11]
  • Der monatliche Beitrag beträgt 2 Prozent des Betrags, der die Grenze übersteigt, abgerundet auf volle 10 Euro. Er wird von der Leistung abgezogen. [12]

Die jährliche Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgesetzt. Den aktuellen Wert und deine Grenze nennt dir der Träger oder eine Beratungsstelle; Euro-Beträge nennt dieser Beitrag bewusst nicht.

Kein Beitrag bei bestimmten Leistungen Für einige Leistungen ist kein Beitrag aufzubringen, unter anderem für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Hilfen zu einer Schulbildung (Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1), heilpädagogische Leistungen und bestimmte Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder. Auch wer gleichzeitig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch erhält, zahlt keinen Beitrag. Ist bereits ein Beitrag zu zahlen, fällt für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum kein weiterer an. [13] Ob eine Leistung beitragsfrei ist, hängt davon ab, welcher Vorschrift sie zugeordnet wird; das klärt der Träger.

Einsatz von Vermögen Vor der Inanspruchnahme der Leistungen sind die erforderlichen Mittel aus dem Vermögen aufzubringen, bei Minderjährigen auch von den im Haushalt lebenden Eltern. [15] Geschont bleibt Vermögen nach bestimmten Vorschriften des Zwölften Buches sowie Barvermögen oder sonstige Geldwerte bis zu 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Außerdem darf die Eingliederungshilfe nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, wenn das eine Härte bedeuten würde. [14] Die beitragsfreien Leistungen nach § 138 Absatz 1 werden ohne Berücksichtigung von Vermögen erbracht. [15] Ist der sofortige Einsatz oder die Verwertung nicht möglich oder eine Härte, soll die Leistung als Darlehen erbracht werden. [15]

Jugendamt. Für Leistungen des Jugendamts nach § 35a SGB VIII gelten die Regeln des Jugendhilferechts; sie sind hier nicht dargestellt. Bei Fragen zu Kosten helfen Beratungsstellen.

Was du sonst noch wissen solltest

  • Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung: Hier kann das Jugendamt zuständig sein (§ 35a SGB VIII).
  • Leistungen als Geld: Auf Antrag kann ein Persönliches Budget in Frage kommen.
  • Unabhängige Beratung vor dem Antrag: Beratung finden.
  • Nicht dargestellt: Bedarfsermittlung, Euro-Beträge der Beitragsgrenzen, Berechnungsbeispiele, Wunsch- und Wahlrecht, Leistungen für Wohnformen im Einzelnen, Arbeit in Werkstätten.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe? Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. [5] Eine Autismusdiagnose allein entscheidet das nicht.

Welche Leistungen gibt es? Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und Soziale Teilhabe. [6]

Gilt das auch für Erwachsene mit Autismus? Die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX richtet sich an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Gesetzes, nicht nur an Kinder. Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung gibt es zusätzlich eine Regelung im Jugendhilferecht: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. [5]

Wer zahlt die Eingliederungshilfe? Den Aufwand trägt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. [4] Je nach Einkommen und Vermögen kann ein Beitrag anfallen, für viele Leistungen, zum Beispiel Hilfen zu einer Schulbildung und medizinische Rehabilitation, fällt kein Beitrag an. [9, Q-SGB9-138] Details: Abschnitt „Wer zahlt die Eingliederungshilfe?“ oben.

Wo beantrage ich Eingliederungshilfe? Bei dem zuständigen Träger; wer das ist, steht im Abschnitt „Wer zuständig ist“ oben.

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Quellen und Literatur

  1. § 5 SGB IX – Leistungsgruppen (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__5.html). – Gesetz
  2. § 6 SGB IX – Rehabilitationsträger (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__6.html). – Gesetz
  3. § 90 SGB IX – Aufgabe der Eingliederungshilfe (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__90.html). – Gesetz
  4. § 94 SGB IX – Aufgaben der Länder (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__94.html). – Gesetz
  5. § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__99.html). – Gesetz
  6. § 102 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__102.html). – Gesetz
  7. § 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__112.html). – Gesetz
  8. § 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html). – Gesetz
  9. § 92 SGB IX – Beitrag (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__92.html). – Gesetz
  10. § 135 SGB IX – Begriff des Einkommens (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__135.html). – Gesetz
  11. § 136 SGB IX – Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__136.html). – Gesetz
  12. § 137 SGB IX – Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__137.html). – Gesetz
  13. § 138 SGB IX – Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__138.html). – Gesetz
  14. § 139 SGB IX – Begriff des Vermögens (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__139.html). – Gesetz
  15. § 140 SGB IX – Einsatz des Vermögens (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__140.html). – Gesetz

Begriffe aus diesem Beitrag

Eingliederungshilfe
Leistungen nach dem SGB IX, die Menschen mit wesentlichen Behinderungen eine individuelle Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen sollen: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und Soziale Teilhabe.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Leistungen der Eingliederungshilfe, die eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen, zum Beispiel Assistenz, Wohnraum und Mobilität.
Assistenzleistungen
Leistungen der Eingliederungshilfe zur selbstbestimmten Bewältigung des Alltags, von der teilweisen Übernahme von Handlungen bis zur Befähigung zu eigenständiger Alltagsbewältigung.

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