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Widerspruch

Rechtsbehelf gegen einen Bescheid. Er ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.

Auch genannt
Widerspruchsverfahren

Ein Bescheid, mit dem du nicht einverstanden bist, kann mit einem Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Bescheid bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat. [1] Fehlt im Bescheid die Belehrung über den Rechtsbehelf, beginnt diese Frist nicht zu laufen. [2]

Praktische Hilfen zu Fristen und zur Formulierung: Infoblatt: Fristen bei Anträgen und Widerspruch auf einen Blick und Musterschreiben: Widerspruch gegen einen Bescheid und Akteneinsicht.

Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.

Quellen und Literatur

  1. § 84 SGG – Widerspruchsfrist. https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__84.html
  2. § 66 SGG – Rechtsbehelfsbelehrung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html

Ausführlich: Anträge stellen und Widerspruch einlegen

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