Behinderten-Pauschbetrag
Steuerlicher Pauschbetrag für Menschen mit einem festgestellten GdB ab 20, den sie statt einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Die Höhe richtet sich nach dem GdB.
- Auch genannt
- Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen können nach § 33b EStG anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen. Voraussetzung ist ein auf mindestens 20 festgestellter GdB; die Höhe richtet sich nach dem GdB. Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten einen höheren Pauschbetrag. Der Pauschbetrag eines Kindes kann auf Antrag auf die Eltern übertragen werden. Daneben gibt es einen Pflege-Pauschbetrag je Pflegegrad. [1] Beträge und Einzelheiten: Steuerliche Entlastung. Rechtsstand: 09.10.2026; keine Steuerberatung.
Quellen und Literatur
- § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html.
Ausführlich: Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag
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Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag
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