Kurz erklärt
Menschen mit Behinderungen können nach § 33b EStG statt einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Voraussetzung ist ein auf mindestens 20 festgestellter GdB; die Höhe richtet sich nach dem GdB. [1] Wer einen Menschen mit Pflegegrad persönlich pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag erhalten. [1] Das ist keine Steuerberatung: Wie sich die Beträge im Einzelfall auswirken, hängt vom Einkommen und von weiteren Faktoren ab.
Rechtsstand: 08.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext geprüft). Die Beträge können vom Gesetzgeber geändert werden; maßgeblich ist die für das jeweilige Steuerjahr geltende Fassung. Wie der GdB festgestellt wird, steht im Beitrag Schwerbehindertenausweis und GdB bei Autismus.
Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderungen können „anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33“ einen Pauschbetrag geltend machen. [1] Er steht Menschen zu, deren GdB auf mindestens 20 festgestellt ist. Die Beträge nach dem Gesetzestext vom 08.10.2026:
| GdB | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten pauschal 7.400 Euro. [1] Hilflos ist nach dem Gesetz eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. [1, Abs. 3] Ob das bei dir oder deinem Kind zutrifft, hängt vom Einzelfall ab; Autismus allein führt nicht automatisch dazu.
Übertragung auf Eltern
Der Pauschbetrag eines Kindes wird auf Antrag auf den Steuerpflichtigen (zum Beispiel ein Elternteil) übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt; grundsätzlich wird er zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt. [1, Abs. 5] Welche weiteren Voraussetzungen dafür gelten, steht im Gesetz und wird hier nicht im Einzelnen dargestellt.
Pflege-Pauschbetrag
Wer einen Menschen mit Pflegegrad persönlich pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag erhalten. Nach dem Gesetzestext beträgt er bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro. Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person erfolgt und dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erzielt werden. [1, Abs. 6] Mehr zum Pflegegrad: Pflegegrad bei Autismus.
Was dieser Beitrag nicht erklärt
Nicht dargestellt sind das Verfahren (Nachweise gegenüber dem Finanzamt, Fristen), die Wechselwirkung mit anderen steuerlichen Entlastungen, die Behandlung einzelner Kosten als außergewöhnliche Belastung und Sonderregeln. Für deine Situation hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
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Quellen und Literatur
- § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html). – Gesetz
Begriffe aus diesem Beitrag
- Behinderten-Pauschbetrag
- Steuerlicher Pauschbetrag für Menschen mit einem festgestellten GdB ab 20, den sie statt einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Die Höhe richtet sich nach dem GdB.
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