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Akteneinsicht

Recht von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, die Akten der Behörde einzusehen, soweit sie das für ihre rechtlichen Interessen brauchen.

Auch genannt
Akteneinsicht bei Behörden, § 25 SGB X

Die Behörde muss Beteiligten Einsicht in die Akten gestatten, soweit die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Enthalten die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse, kann die Behörde den Inhalt stattdessen durch eine Ärztin oder einen Arzt vermitteln lassen. Abschriften kannst du selbst fertigen oder dir Ablichtungen erteilen lassen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. [1] Besonders nützlich ist die Akteneinsicht, wenn du einen Bescheid verstehen oder einen Widerspruch begründen willst. Mehr: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.

Quellen und Literatur

  1. § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__25.html

Ausführlich: Anträge stellen und Widerspruch einlegen

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Anhörung vor einem Bescheid

    Anhörung vor einem belastenden Bescheid (§ 24 SGB X): Beteiligte können sich zu den wichtigen Tatsachen äußern. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

  • Widerspruch

    Widerspruch gegen einen Bescheid: Frist von einem Monat, Form, Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsstand 2026, keine Rechtsberatung.

  • Amtsermittlung

    Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X): Die Behörde ermittelt von Amts wegen und berücksichtigt auch günstige Umstände.

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