Wer wegen Autismus Unterstützung beim Wohnen, bei der Alltagsgestaltung oder bei der gesellschaftlichen Teilhabe braucht, ist auf Leistungen angewiesen, die zum eigenen Leben passen. Genau dieses Prinzip sehen Behinderten- und Sozialverbände durch die geplante Reform der Eingliederungshilfe gefährdet. In einem gemeinsamen Positionspapier vom 9. Oktober 2026 warnen sie vor Einschnitten bei individuellen Hilfen. Beschlossen sind solche Kürzungen bislang nicht.
Warum die Eingliederungshilfe reformiert werden soll
Bund, Länder und Kommunen beraten seit längerem darüber, wie die Eingliederungshilfe einfacher organisiert und wirtschaftlicher erbracht werden kann. Im Juni schloss das Bundesarbeitsministerium einen Dialogprozess ab. Hinzu kommt ein Beschluss von Bund und Ländern vom 25. Juni 2026, der unter anderem Einsparungen und einen effizienteren Einsatz öffentlicher Mittel vorsieht.
Die Kommunen stehen bei Sozialausgaben unter Druck. Einfachere Verfahren könnten Betroffenen und Behörden tatsächlich helfen. Umstritten ist aber, ob die bisher bekannt gewordenen Änderungsvorschläge lediglich Bürokratie abbauen oder auch die Unterstützung im Einzelfall einschränken würden. Nach Angaben der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation waren die Anfang Oktober bekannt gewordenen Vorschläge noch nicht zwischen den Bundesministerien abgestimmt.
Der Deutsche Behindertenrat, die Liga Selbstvertretung, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern deshalb, dass notwendige Leistungen weiterhin am individuellen Bedarf ausgerichtet bleiben.
Pauschale Geldleistungen könnten individuelle Hilfen ersetzen
Ein Streitpunkt sind pauschale Geldleistungen. Nach den diskutierten Vorschlägen könnten solche Pauschalen künftig häufiger eingesetzt werden. Statt einer individuell vereinbarten Unterstützung stünde dann für bestimmte Leistungen ein fester Betrag zur Verfügung.
Das muss nicht immer nachteilig sein. Für manche Menschen kann eine Pauschale die Organisation passender Hilfe erleichtern. Die Verbände warnen jedoch davor, dass der Betrag bei hohem oder komplexem Unterstützungsbedarf nicht ausreicht. Besonders kritisch sehen sie die Idee, dass Betroffene einer Pauschale aktiv widersprechen müssten, um eine andere Form der Hilfe zu bekommen.
Bei Menschen mit Autismus kann der Unterstützungsbedarf sehr unterschiedlich ausfallen. Eine pauschale Summe bildet beispielsweise nicht automatisch ab, ob jemand gelegentlich Hilfe bei der Organisation benötigt oder regelmäßig auf qualifizierte Assistenz angewiesen ist. Mehr über bestehende Ansprüche erklärt unser Wissensartikel zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
Gemeinsame Assistenz soll häufiger zur Regel werden
Auch die gemeinsame Erbringung von Assistenzleistungen steht zur Diskussion. Beim sogenannten Pooling unterstützt eine Assistenzkraft mehrere Menschen. Das kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein, etwa wenn eine Gruppe dieselbe Unterstützung braucht.
Die Verbände befürchten jedoch, dass gemeinsame Hilfen künftig zur Regel werden und individuelle Assistenz schwerer durchzusetzen ist. Dabei geht es nicht allein um Schule oder Kita, sondern auch um Leistungen der sozialen Teilhabe. Wer Unterstützung zu unterschiedlichen Zeiten oder in sehr persönlichen Situationen benötigt, kann nicht ohne Weiteres auf eine gemeinsame Betreuung verwiesen werden.
Die vorgeschlagenen Regelungen sind noch nicht beschlossen. Nach der bisherigen Rechtslage muss auch bei gemeinsam erbrachten Leistungen geprüft werden, ob diese im konkreten Fall geeignet und zumutbar sind.
Die Wahl der Wohnform und der Unterstützung steht im Mittelpunkt
Ein weiterer Konflikt betrifft das Wunsch- und Wahlrecht. Menschen mit Behinderungen sollen bei der Gestaltung ihrer Leistungen und bei der Wahl geeigneter Wohn- und Unterstützungsformen mitentscheiden können. Derzeit schreibt § 104 SGB IX vor, dass Wünsche im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Nach Auffassung der Verbände könnten strengere Vorgaben zu Kosten, Angemessenheit und Zumutbarkeit dieses Recht schwächen. Sie warnen zudem vor stärkeren Steuerungsmöglichkeiten der Leistungsträger bei der Belegung von Wohnangeboten. Ob und in welcher Form solche Vorschläge umgesetzt werden, ist offen.
Wenn andere Kostenträger nicht zahlen, drohen Lücken
Besonders heikel ist die geplante Neuordnung des Nachranggrundsatzes. Die Eingliederungshilfe soll nach den diskutierten Vorschlägen künftig stärker auf Ansprüche gegen andere Leistungsträger verweisen können. Die Verbände befürchten, dass Betroffene dadurch zwischen verschiedenen Stellen stehen, obwohl die notwendige Hilfe noch gar nicht geleistet wird.
Für Menschen mit Autismus und ihre Familien wäre eine solche Zuständigkeitsfrage mehr als ein Verwaltungsproblem. Wenn sich mehrere Stellen gegenseitig auf ihre Zuständigkeit berufen, kann wichtige Unterstützung verzögert werden. Das Positionspapier fordert deshalb, dass der Vorrang anderer Leistungen nicht zu Versorgungslücken führen darf.
Welche Leistungen Menschen mit Autismus betreffen können
Eingliederungshilfe kann unter anderem Assistenz beim selbstbestimmten Wohnen, bei sozialen Kontakten, bei der Freizeitgestaltung oder bei der Teilhabe an Bildung und Arbeit umfassen. Eine Autismus-Diagnose allein führt nicht automatisch zu einem bestimmten Leistungsanspruch. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der tatsächliche individuelle Bedarf.
Bei Kindern und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung kommt häufig die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Betracht. Für viele Erwachsene ist dagegen die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX maßgeblich. Die aktuellen Reformdebatten betreffen unterschiedliche Gesetze und dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Wie individuelle Unterstützung geplant und abgestimmt werden soll, erläutert unser Beitrag zum Teilhabeplan und Gesamtplan.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Wegen des Positionspapiers oder der Reformvorschläge müssen Menschen mit Autismus derzeit keine laufenden Leistungen neu beantragen. Bestehende Ansprüche entfallen nicht allein aufgrund einer politischen Ankündigung. Wer Unterstützung braucht, sollte einen notwendigen Antrag deshalb nicht aufschieben.
Wichtig ist, den eigenen Bedarf möglichst konkret darzustellen und Entscheidungen schriftlich geben zu lassen. Wenn Leistungen abgelehnt oder reduziert werden, sollten der Bescheid, die Begründung und die geltenden Fristen zeitnah geprüft werden. Unser Ratgeber Anträge stellen und Widerspruch einlegen bietet eine erste Orientierung.
Auch eine unabhängige Beratung kann helfen, die Zuständigkeiten und möglichen Ansprüche zu klären. Informationen dazu finden sich in unserem Wissensartikel zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.
Die Reform ist noch offen
Die Verbände stellen sich nicht grundsätzlich gegen einfachere Verfahren. Sie begrüßen ausdrücklich das Ziel, die Bedarfsermittlung zu vereinfachen und Unterschiede zwischen den Bundesländern zu verringern. Sie lehnen jedoch Änderungen ab, durch die notwendige Hilfe am Ende nicht mehr beim einzelnen Menschen ankommt.
Ob aus den bisherigen Empfehlungen und Vorschlägen ein Gesetz mit entsprechenden Einschränkungen wird, steht noch nicht fest. Für Menschen mit Autismus und ihre Familien bleibt deshalb entscheidend, ob die individuelle Bedarfsermittlung, das Wunsch- und Wahlrecht und der Zugang zu passender Unterstützung erhalten bleiben.
Quellen
Deutscher Behindertenrat, Liga Selbstvertretung, BAGFW und Fachverbände für Menschen mit Behinderung. Gemeinsames Positionspapier zur Eingliederungshilfe. 9. Oktober 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Abschluss des Dialogprozesses Eingliederungshilfe. 12. Juni 2026.
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation. Änderungsvorschläge zum SGB IX und Reaktionen der Verbände. 15. Oktober 2026.
Gesetze im Internet. § 90 SGB IX, § 99 SGB IX, § 104 SGB IX und § 117 SGB IX.
Fehler gefunden?
Wenn etwas sachlich falsch, veraltet oder unklar ist, sag uns Bescheid. Du musst keine persönlichen Daten angeben.



