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Entlastungsbetrag

Zweckgebundener Betrag der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege: bis zu 131 Euro monatlich (Rechtsstand 08.10.2026) für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen.

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen. Er dient der Erstattung von Aufwendungen zum Beispiel für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. [1]

Rechtsstand: 08.10.2026. Die Beträge ändern sich regelmäßig; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Anspruchs geltende Fassung. Eine Reform ist als Entwurf in Vorbereitung, aber noch kein Gesetz.

Quellen und Literatur

  1. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html

Ausführlich: Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Pflegegrad

    Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach der Selbstständigkeit im Alltag, nicht nach einer Diagnose.

  • Verhinderungspflege

    Verhinderungspflege: Wann die Pflegekasse Kosten einer Ersatzpflege übernimmt (ab Pflegegrad 2, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr). Rechtsstand 2026.

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