Kurz erklärt
Mit einem Pflegegrad kommen bei häuslicher Pflege vor allem vier Leistungen in Frage: das Pflegegeld (ab Pflegegrad 2), die Verhinderungspflege (ab Pflegegrad 2), der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und der Entlastungsbetrag. [1; 2; 3; 4] Welche Leistung zu dir passt, hängt von der Pflegesituation ab. Die Beträge stehen unten; sie gelten nach dem am 08.10.2026 abgerufenen Gesetzestext.
Rechtsstand: 08.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext geprüft). Die Beträge im Gesetz werden regelmäßig angepasst; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt deines Anspruchs geltende Fassung. Wie der Pflegegrad festgestellt wird, steht im Beitrag Pflegegrad bei Autismus.
Pflegegeld
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Pflegegeld in dessen Umfang die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen, zum Beispiel durch Angehörige. [1] Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat: [1]
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| 2 | 347 Euro |
| 3 | 599 Euro |
| 4 | 800 Euro |
| 5 | 990 Euro |
Wer Pflegegeld bezieht, hat in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; in den Pflegegraden 4 und 5 kann diese Beratung vierteljährlich in Anspruch genommen werden. Für Pflegegrad 1 besteht der Anspruch, halbjährlich eine Beratung abzurufen. [1] Während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. [1]
Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson, die einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. [2] Eine vorherige Antragstellung vor der Ersatzpflege ist nicht erforderlich. Für die Kostenübernahme ist aber ein Antrag auf Erstattung mit Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das auf die Ersatzpflege folgt. [2]
Für die Höhe der Erstattung gilt: Wird die Ersatzpflege von anderen Personen geleistet als solchen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, darf die Pflegekasse höchstens bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags erstatten. Bei nahen Angehörigen oder Personen aus dem Haushalt gilt: Üben sie die Ersatzpflege erwerbsmäßig aus, gilt ebenfalls der gemeinsame Jahresbetrag. Sonst darf die Erstattung regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. Darüber hinaus können nachgewiesene notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson übernommen werden. Insgesamt darf der gemeinsame Jahresbetrag nicht überschritten werden. [2]
Gemeinsamer Jahresbetrag
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Verhinderungspflege und auf Kurzzeitpflege in Höhe eines Gesamtleistungsbetrags von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (gemeinsamer Jahresbetrag). [3] Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich also diesen Betrag.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Er ist zweckgebunden: für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. [4]
Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherigen Antrag. Das Geld erstattet die Pflegekasse bei Beantragung der Mittel gegen Vorlage von Belegen über entstandene Eigenbelastungen. Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. [4]
Was du sonst noch wissen solltest
- Beträge ändern sich. Im Gesetzestext steht bei mehreren Beträgen ein Hinweis, dass die Leistungsbeträge ab 1.1.2025 nach einer Bekanntmachung gelten. Prüfe deshalb vor einem Antrag den aktuellen Stand bei deiner Pflegekasse. [2; 4]
- Nicht jede Leistung hängt vom Pflegegrad 2 ab. Der Entlastungsbetrag gilt für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege; für Pflegegeld und Verhinderungspflege braucht es mindestens Pflegegrad 2. [1; 2; 4]
- Eine Reform ist geplant, aber noch kein Gesetz. Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der unter anderem höhere Pflegegeld-Beträge und neue Budgets vorsieht und im Wesentlichen am 01.01.2027 in Kraft treten soll. [5] Bis dahin und solange der Bundestag nichts beschlossen hat, gelten die hier beschriebenen Regeln. Einordnung: Pflegeversicherung: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz.
- Weitere Leistungen der Pflegeversicherung (zum Beispiel Sachleistungen durch Pflegedienste, Kurzzeitpflege im Einzelnen, Pflegehilfsmittel) sind hier nicht dargestellt.
- Anträge und Widersprüche: Anträge stellen und Widerspruch einlegen. Weitere Entlastungsmöglichkeiten für Familien: Entlastung für Familien.
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Quellen und Literatur
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html). – Gesetz
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege (www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html). – Gesetz
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42a.html). – Gesetz
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html). – Gesetz
- Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG), Kabinettsentwurf vom 30.09.2026. – Gesetzentwurf, kein geltendes Recht
Passende Checklisten & Vorlagen
Begriffe aus diesem Beitrag
- Entlastungsbetrag
- Zweckgebundener Betrag der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege: bis zu 131 Euro monatlich (Rechtsstand 08.10.2026) für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen.
- Verhinderungspflege
- Leistung der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2: Ist die Pflegeperson verhindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
- Pflegegeld
- Geldleistung der Pflegekasse bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird, zum Beispiel durch Angehörige.
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