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Leistung der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2: Ist die Pflegeperson verhindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr.
Ist eine Pflegeperson, die einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. [1]
Für die Höhe der Erstattung gelten Unterschiede, je nachdem, wer die Ersatzpflege leistet; Einzelheiten stehen im Artikel „Pflegeleistungen“. Rechtsstand: 08.10.2026.
Quellen und Literatur
§ 39 SGB XI – Verhinderungspflege. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html
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