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Jugendamt

Behörde, die ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Aufgaben des SGB VIII einrichtet. Für Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII kann das Jugendamt zuständig sein.

Auch genannt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtlich)

Nach § 69 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt; für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt. [1] Bei Autismus spielt das Jugendamt vor allem eine Rolle bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom altersgemäßen Zustand abweicht und deren Teilhabe deshalb beeinträchtigt ist oder voraussichtlich beeinträchtigt wird. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe holt dazu die Stellungnahme einer in § 35a genannten Fachperson ein. [2] Wie die Zuständigkeiten gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX abgegrenzt werden, ist eine Frage des Einzelfalls.

Rechtsstand: 09.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung. Mehr: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, § 35a SGB VIII und Zuständigkeitsklärung.

Quellen und Literatur

  1. § 69 SGB VIII – Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter (Abs. 1, 3). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__69.html
  2. § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (Abs. 1, 1a), Fassung Stand 01.07.2026 (zuletzt geändert durch G. v. 23.04.2026, BGBl. 2026 I Nr. 111).

Ausführlich: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • § 35a SGB VIII

    Regelung zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Zuständig ist das Jugendamt.

  • Eingliederungshilfe

    Eingliederungshilfe nach dem SGB IX: Aufgabe, Leistungsberechtigte und Leistungen. Kurz erklärt, mit Rechtsstand und Link zum ausführlichen Beitrag.

  • Zuständigkeitsklärung bei Teilhabeanträgen

    Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX: Die zuerst angegangene Stelle prüft binnen zwei Wochen, ob sie zuständig ist, und leitet sonst weiter.

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