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Rehabilitationsträger

Stellen, die Leistungen zur Teilhabe erbringen können, zum Beispiel Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Jugendhilfe und Eingliederungshilfe.

Auch genannt
Reha-Träger, Träger der Leistungen zur Teilhabe

Als Rehabilitationsträger können nach dem Gesetz unter anderem tätig sein: die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Sozialen Entschädigung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe. Jeder ist nur für bestimmte Leistungsgruppen zuständig, zum Beispiel sind Jugendhilfe und Eingliederungshilfe unter anderem für Leistungen zur Teilhabe an Bildung vorgesehen. Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr. [1] Wie die Zuständigkeit bei einem Antrag geklärt wird, steht unter Zuständigkeitsklärung. Überblick: Wer ist wofür zuständig?.

Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.

Quellen und Literatur

  1. § 6 SGB IX – Rehabilitationsträger (Abs. 1 Nr. 1–7, Abs. 2). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__6.html · SGB IX zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228).

Ausführlich: Das Hilfesystem verstehen: Wer ist wofür zuständig?

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Zuständigkeitsklärung bei Teilhabeanträgen

    Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX: Die zuerst angegangene Stelle prüft binnen zwei Wochen, ob sie zuständig ist, und leitet sonst weiter.

  • Eingliederungshilfe

    Eingliederungshilfe nach dem SGB IX: Aufgabe, Leistungsberechtigte und Leistungen. Kurz erklärt, mit Rechtsstand und Link zum ausführlichen Beitrag.

  • § 35a SGB VIII

    Regelung zur Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Zuständig ist das Jugendamt.

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