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Leistungen der Eingliederungshilfe, die eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen, zum Beispiel Assistenz, Wohnraum und Mobilität.
Auch genannt
Soziale Teilhabe, § 113 SGB IX
Zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe gehören nach dem Gesetz insbesondere Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen. [1] Sie sind Teil der Eingliederungshilfe. Welche Leistung im Einzelfall in Frage kommt, ergibt sich aus dem individuellen Bedarf. Überblick: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.
Quellen und Literatur
§ 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe. www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html
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