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Wunsch- und Wahlrecht

Bei der Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen; die Leistungen bedürfen ihrer Zustimmung. Wird Wünschen nicht entsprochen, ist das zu begründen.

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei ihrer Ausführung wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen; persönliche Umstände wie Alter, Geschlecht, Familie und religiöse Bedürfnisse werden berücksichtigt. Der Rehabilitationsträger muss begründen, wenn er Wünschen nicht entspricht. Sachleistungen können auf Antrag als Geldleistung gewährt werden, wenn sie damit voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Die Leistungen bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten. [1] Rechtsstand: 09.10.2026.

Quellen und Literatur

  1. § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (Abs. 1–4). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__8.html.

Ausführlich: Teilhabeplan und Gesamtplan: Wie Leistungen geplant werden

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Teilhabeplan

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  • Persönliches Budget

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