Kurz erklärt
Welche Unterstützung gibt es bei Autismus? Es gibt nicht die eine Leistung „bei Autismus“, sondern zehn Bereiche mit eigenen Voraussetzungen und Zuständigkeiten. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom individuellen Bedarf und den gesetzlichen Voraussetzungen ab, nicht allein von der Diagnose. [1; 2; 3]
Die Leistungen im Überblick
| Leistung | Wofür? | Zuständige Stelle | Nächster Schritt | Details |
|---|---|---|---|---|
| Teilhabe & AlltagEingliederungshilfe (SGB IX) | Teilhabe am Leben in der Gesellschaft | Träger der Eingliederungshilfe (vom Land bestimmt) | Beratung, dann Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe | Details zu Eingliederungshilfe (SGB IX) |
| Teilhabe & AlltagAssistenz und Wohnen | Alltag selbstbestimmt bewältigen, Wohnraum | Träger der Eingliederungshilfe | Bedarf beschreiben, Antrag stellen | Details zu Assistenz und Wohnen |
| Teilhabe & AlltagPersönliches Budget | Teilhabeleistungen als Budget selbst organisieren | leistender Rehabilitationsträger | Beratung, dann Antrag auf die Leistung als Persönliches Budget | Details zu Persönliches Budget |
| Arbeit & EinkommenBerufliche Teilhabe, Budget für Arbeit | Arbeit und Ausbildung | je nach Fall Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Eingliederungshilfe | Beratung, welche Leistung und welcher Träger passt | Details zu Berufliche Teilhabe, Budget für Arbeit |
| Pflege & FeststellungPflegegrad | Unterstützung bei eingeschränkter Selbstständigkeit | Pflegekasse | Antrag bei der Pflegekasse; Leistungen gibt es ab Antragstellung | Details zu Pflegegrad |
| Pflege & FeststellungSchwerbehindertenausweis, GdB, Merkzeichen | Feststellung der Behinderung, Nachteilsausgleiche | zuständige Behörde nach Landesrecht | Antrag stellen, ärztliche Unterlagen beifügen | Details zu Schwerbehindertenausweis, GdB, Merkzeichen |
| Arbeit & EinkommenErwerbsminderungsrente, Grundsicherung | Einkommen bei geminderter Erwerbsfähigkeit | Rentenversicherung; Sozialhilfeträger | Beratung vor dem Antrag, zum Beispiel bei der EUTB | Details zu Erwerbsminderungsrente, Grundsicherung |
| Kinder, Jugend & SchuleJugendhilfe (§ 35a SGB VIII) | Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung | Jugendamt | Beratung beim Jugendamt oder einer EUTB, Antrag beim Jugendamt | Details zu Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) |
| Kinder, Jugend & SchuleSchulbegleitung und Bildung | Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern | Jugendamt oder Träger der Eingliederungshilfe, je nach Behinderung | Antrag bei der vermutlich zuständigen Stelle | Details zu Schulbegleitung und Bildung |
| Keine SozialleistungRechtliche Betreuung | keine Sozialleistung: rechtliche Vertretung, wenn nötig | Betreuungsgericht | Bei Fragen die Betreuungsbehörde ansprechen | Details zu Rechtliche Betreuung |
Ein Wegweiser, keine Anspruchsprüfung. Rechtsgrundlagen und Einzelheiten stehen unter „Die Leistungen im Einzelnen“.
Rechtsstand: 26.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de geprüft). Wer vor Ort zuständig ist und wie das Verfahren abläuft, regeln teilweise die Länder und die Träger selbst. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt deiner Antragstellung geltenden Fassungen. Reformentwürfe sind kein geltendes Recht. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und sagt nicht, ob du oder dein Kind einen Anspruch hat.
Für wen? Für Menschen im Autismus-Spektrum, Angehörige und Fachkräfte, die eine passende Leistung und die zuständige Stelle finden möchten.
Das Wichtigste vorab
- Eine Diagnose ist keine Anspruchsgrundlage. Die Eingliederungshilfe fragt nach einer wesentlichen Einschränkung der Teilhabe, die Pflegeversicherung nach der Selbstständigkeit im Alltag, die Rentenversicherung nach der Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Autismus wird in diesen Vorschriften nicht genannt. [1; 2; 3]
- Jede Leistung hat ihre eigene Rechtsgrundlage und ihre eigene Stelle. Es gibt keine zentrale Anlaufstelle für alle Leistungen. Wer zuständig ist, hängt von Alter, Art der Leistung und Einzelfall ab.
- Leistungen sind nicht beliebig austauschbar. Manche ergänzen sich, manche gehen anderen vor. Beispiele: Leistungen der Eingliederungshilfe zur Reha, Arbeit und Bildung gehen den Leistungen zur Sozialen Teilhabe vor; für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX den Leistungen der Jugendhilfe vor. [4, Abs. 2; 5, Abs. 4] Wie zwei Leistungen im Einzelfall zusammenspielen, erklärt die zuständige Stelle.
- Eine Antragstelle muss die Zuständigkeit prüfen. Bei Leistungen zur Teilhabe stellt der Rehabilitationsträger, bei dem du den Antrag stellst, innerhalb von zwei Wochen fest, ob er zuständig ist. Sonst leitet er den Antrag unverzüglich weiter und informiert dich. [6, Abs. 1] Das gilt nicht für jede Leistung in dieser Übersicht, zum Beispiel nicht für den Antrag auf Pflegeleistungen.
- Beratung vor dem Antrag ist ausdrücklich vorgesehen. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) steht bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung. [7, Abs. 1]
Ich brauche Unterstützung: Wo beginne ich?
Die folgenden Beispiele zeigen mögliche Wege. Sie prüfen keinen Anspruch.
Ein Mensch im Autismus-Spektrum möchte selbstständig wohnen und braucht dabei Unterstützung
- Bedarf: Hilfe im Haushalt, bei der Tagesstruktur, bei Terminen oder Behördenkontakten, bei der Gestaltung sozialer Beziehungen.
- Mögliche Wege: Die Eingliederungshilfe kennt Assistenzleistungen für die selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung des Alltags und Leistungen für Wohnraum. [8, Abs. 1; 9, Abs. 2] Bei Hilfebedarf in der Selbstständigkeit kann zusätzlich ein Pflegegrad in Frage kommen. Als Form der Leistung ist ein Persönliches Budget möglich. [10]
- Zuständig: der Träger der Eingliederungshilfe, den das Land bestimmt [11]; für den Pflegegrad die Pflegekasse. [12]
- Erster Schritt: Bedarf aufschreiben (wobei brauche ich Unterstützung?), Beratung bei der EUTB, dann Antrag.
- Mehr dazu: Wohnen und Leistungen, Wohnen und Selbstständigkeit, Selbstständig werden, Teilhabeplan und Gesamtplan.
Ein Elternteil sucht Unterstützung für das Kind in der Schule
- Bedarf: Begleitung im Unterricht, Hilfe beim Schulbesuch, Anpassungen von Prüfungen und Abläufen.
- Mögliche Wege: Hilfen zur Schulbildung gehören zur Teilhabe an Bildung. [13, Abs. 1] Zuständig kann je nach Art der Behinderung das Jugendamt (§ 35a SGB VIII, seelische Behinderung) oder der Träger der Eingliederungshilfe sein. [14; 5, Abs. 4] Anpassungen in der Schule (Nachteilsausgleich, sonderpädagogischer Förderbedarf) regelt das Schulrecht der Länder.
- Zuständig: Jugendamt oder Träger der Eingliederungshilfe; für schulische Maßnahmen die Schule und die Schulaufsicht deines Bundeslands.
- Erster Schritt: Unterlagen sammeln (Berichte, Stellungnahmen), Beratung, Antrag bei der vermutlich zuständigen Stelle. Gibt es Streit um die Zuständigkeit, ist die Antragstelle zur Prüfung und gegebenenfalls Weiterleitung verpflichtet. [6, Abs. 1]
- Mehr dazu: Schulbegleitung beantragen, § 35a SGB VIII, Nachteilsausgleich in der Schule, Anträge stellen und Widerspruch einlegen.
Ein Mensch im Autismus-Spektrum möchte arbeiten oder eine Ausbildung beginnen
- Bedarf: Unterstützung bei Bewerbung, Einarbeitung, Arbeitsplatzgestaltung oder Ausbildung.
- Mögliche Wege: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern oder herstellen; dazu gehören zum Beispiel Jobcoaching und, für schwerbehinderte Menschen, Arbeitsassistenz. [15] Schwerbehinderte Menschen können zusätzlich die begleitende Hilfe im Arbeitsleben des Integrationsamts nutzen. [16, Abs. 1] Das Budget für Arbeit hat engere Voraussetzungen (siehe unten).
- Zuständig: je nach Fall die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherung, die Eingliederungshilfe oder ein anderer Rehabilitationsträger. [17]
- Erster Schritt: Beratung zur Frage, welcher Rehabilitationsträger in Betracht kommt, und Klärung, ob ein Grad der Behinderung festgestellt werden soll.
- Mehr dazu: Teilhabe am Arbeitsleben, Budget für Arbeit, Schwerbehinderung im Beruf, Arbeit und Beruf, Ausbildung mit Autismus.
Jemand braucht Unterstützung im Alltag und fragt sich, ob ein Pflegegrad in Frage kommt
- Bedarf: dauerhafte Hilfe durch andere bei Alltagsaufgaben, Orientierung, Kommunikation oder im Umgang mit Anforderungen.
- Mögliche Wege: Der Pflegegrad hängt nicht von der Diagnose ab, sondern von den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. [2, Abs. 1] Leistungen gibt es auf Antrag, und zwar ab Antragstellung. [12, Abs. 1]
- Zuständig: die Pflegekasse; sie beauftragt den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit der Begutachtung. [18, Abs. 1]
- Erster Schritt: den Antrag bei der Pflegekasse nicht aufschieben, denn Leistungen werden frühestens ab Antragstellung gewährt; auf die Begutachtung gut vorbereiten (Alltag beschreiben, Unterlagen bereithalten).
- Mehr dazu: Pflegegrad bei Autismus, Pflegegeld, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.
Eine Familie möchte wissen, ob verschiedene Hilfen kombiniert werden können
- Bedarf: mehrere Hilfen gleichzeitig, zum Beispiel Pflegegrad, Schulbegleitung, Schwerbehindertenausweis.
- Mögliche Wege: Mehrere Leistungen können nebeneinander in Betracht kommen. Ob und wie sie sich im Einzelfall vertragen, entscheiden die Träger. Das Gesetz regelt Vorrangfragen, zum Beispiel innerhalb der Eingliederungshilfe und zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe. [4, Abs. 2; 5, Abs. 4] Sind mehrere Leistungen oder Träger beteiligt, koordiniert der zuständige Rehabilitationsträger sie in einem Teilhabeplan. [19]
- Zuständig: je nach Leistung unterschiedliche Stellen (siehe Übersicht oben); die Koordination übernimmt bei Teilhabeleistungen der leistende Rehabilitationsträger.
- Erster Schritt: eine Liste aller bestehenden und gewünschten Leistungen anlegen und damit eine EUTB aufsuchen. Wünschen zur Gestaltung der Leistung ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. [20, Abs. 2]
- Mehr dazu: Das Hilfesystem verstehen, Teilhabeplan und Gesamtplan, Beratung finden.
Die Leistungen im Einzelnen
1. Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Wofür? Die Eingliederungshilfe soll eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe fördern. [21, Abs. 1] Sie umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe. [4, Abs. 1]
- Wer kommt in Frage? Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. [1, Abs. 1] Autismus nennt die Vorschrift nicht; entscheidend ist der Einzelfall.
- Zuständig und Antrag: der Träger der Eingliederungshilfe. Die Länder bestimmen, wer das ist. [11, Abs. 1]
- Nächster Schritt: Beratung, dann Antrag. Danach wird der Bedarf ermittelt und ein Gesamtplan aufgestellt, an dem du beteiligt wirst. [22]
- Gut zu wissen: Zu den Leistungen ist nach Maßgabe des Gesetzes ein Beitrag aufzubringen. [23] Ob und in welcher Höhe, hängt von Einkommen und Vermögen ab; Einzelheiten stehen im Artikel zur Eingliederungshilfe.
- Mehr dazu: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX.
2. Assistenz im Alltag und beim Wohnen
- Wofür? Assistenzleistungen dienen der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung. Sie umfassen zum Beispiel Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung und die Freizeitgestaltung. Sie können die teilweise oder vollständige Übernahme von Handlungen und Begleitung enthalten sowie die Befähigung zu eigenständiger Alltagsbewältigung. [8, Abs. 1, 2] Dazu kommen Leistungen für Wohnraum. [9, Abs. 2]
- Wer kommt in Frage? Wer Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten kann (siehe oben).
- Zuständig und Antrag: der Träger der Eingliederungshilfe.
- Nächster Schritt: Bedarf beschreiben und Antrag stellen. Du entscheidest auf der Grundlage des Teilhabeplans über Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme mit. [8, Abs. 2]
- Mehr dazu: Wohnen und Leistungen, Wohnen und Selbstständigkeit.
3. Persönliches Budget
- Wofür? Es ist keine zusätzliche Leistung, sondern eine andere Form, in der Leistungen zur Teilhabe ausgeführt werden: in der Regel als Geld, mit dem du den festgestellten Bedarf selbst organisierst. [10]
- Wer kommt in Frage? Wer Anspruch auf budgetfähige Teilhabeleistungen hat; das Budget gibt es nur auf Antrag. [10]
- Zuständig und Antrag: Das Verfahren führt der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger. [10]
- Nächster Schritt: Beratung, dann Antrag auf die Leistung als Persönliches Budget. Es folgt eine Zielvereinbarung. An die Entscheidung bist du sechs Monate gebunden. [10]
- Mehr dazu: Persönliches Budget.
4. Budget für Arbeit und Leistungen zur beruflichen Teilhabe
- Wofür? Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen und die Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer sichern. Dazu zählen zum Beispiel Jobcoaching und Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. [15]
- Wer kommt in Frage? Für das Budget für Arbeit gelten engere Voraussetzungen: Der Mensch hat Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58 SGB IX), und ein Arbeitgeber bietet ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit tariflicher oder ortsüblicher Entlohnung an. [24, Abs. 1; 25, Abs. 1] Das trifft nicht auf jeden Menschen im Autismus-Spektrum zu. Das Budget umfasst einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent und die Kosten für Anleitung und Begleitung. [24, Abs. 2]
- Zuständig und Antrag: je nach Fall die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der Eingliederungshilfe oder andere Rehabilitationsträger. [17] Für schwerbehinderte Menschen gibt es zusätzlich die begleitende Hilfe im Arbeitsleben des Integrationsamts. [16, Abs. 1]
- Nächster Schritt: Beratung zur Frage, welche Leistung und welcher Träger passt. Ein Anspruch auf Beschäftigung bei einem Arbeitgeber folgt aus dem Budget für Arbeit nicht. [24, Abs. 5]
- Mehr dazu: Teilhabe am Arbeitsleben, Budget für Arbeit und Unterstützte Beschäftigung.
5. Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung
- Wofür? Unterstützung bei gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Pflegebedürftig ist, wer dauerhaft, voraussichtlich mindestens sechs Monate, auf die Hilfe anderer angewiesen ist. [2, Abs. 1] Die Pflegegrade 1 bis 5 richten sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen. [26, Abs. 3] Pflegegeld gibt es zum Beispiel ab Pflegegrad 2. [27, Abs. 1]
- Wer kommt in Frage? Versicherte, die pflegebedürftig sind und die Vorversicherungszeit erfüllen: in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre versichert; für versicherte Kinder reicht es, wenn ein Elternteil sie erfüllt. [12, Abs. 2] Eine Diagnose ersetzt die Begutachtung nicht.
- Zuständig und Antrag: die Pflegekasse, auf Antrag. Sie beauftragt den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter. [12, Abs. 1; 18, Abs. 1]
- Nächster Schritt: Antrag bei der Pflegekasse. Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen. [12, Abs. 1]
- Gut zu wissen: Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; er ist noch kein Gesetz. [28]
- Mehr dazu: Pflegegrad bei Autismus, Pflegeleistungen.
6. Schwerbehindertenausweis, Grad der Behinderung und Merkzeichen
- Wofür? Die Behörde stellt auf Antrag eine Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der GdB wird nach Zehnergraden abgestuft; eine Feststellung erfolgt, wenn der GdB mindestens 20 beträgt. [29, Abs. 1] Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. [30, Abs. 2] Der Ausweis und seine Merkzeichen weisen die Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche nach. [29, Abs. 4, 5; 31]
- Wer kommt in Frage? Menschen mit Behinderung; der GdB richtet sich nach den Auswirkungen auf die Teilhabe, nicht nach der Diagnose. [29, Abs. 1]
- Zuständig und Antrag: die zuständige Behörde nach Landesrecht (bundesrechtlich: die für das SGB XIV zuständigen Behörden, durch Landesrecht abweichend regelbar). [29, Abs. 1]
- Nächster Schritt: Antrag stellen; ärztliche Unterlagen beifügen.
- Mehr dazu: Schwerbehindertenausweis und GdB, Merkzeichen, steuerliche Entlastung.
7. Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung
- Wofür? Erwerbsminderungsrente ist Einkommen, wenn du wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr voll arbeiten kannst: voll erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, teilweise, wer drei bis unter sechs Stunden kann. [3, Abs. 1 bis 3]
- Wer kommt in Frage? Neben der Erwerbsminderung müssen Versicherungszeiten vorliegen (grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren). [3, Abs. 1, 2; 32, Abs. 1] Wer schon vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war und es seitdem ununterbrochen ist, hat bei einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch. [3, Abs. 6] Die Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung (SGB XII) gibt es ab 18 Jahren, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. [33, Abs. 1, 3]
- Zuständig und Antrag: die gesetzliche Rentenversicherung für die Rente; der Träger der Sozialhilfe (häufig das Sozialamt) für die Grundsicherung; wer das ist, regelt das Landesrecht.
- Nächster Schritt: Beratung, bevor du einen Antrag stellst, zum Beispiel bei der EUTB.
- Mehr dazu: Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung, Kindergeld für erwachsene Kinder.
8. Kinder- und Jugendhilfe: § 35a SGB VIII
- Wofür? Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und deren Teilhabe deshalb beeinträchtigt ist oder droht. [14, Abs. 1]
- Wer kommt in Frage? Kinder und Jugendliche, bei denen die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Das Gesetz nennt Autismus nicht.
- Zuständig und Antrag: das Jugendamt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Es muss zur Abweichung der seelischen Gesundheit die Stellungnahme einer Fachperson einholen. [14, Abs. 1a]
- Nächster Schritt: Beratung beim Jugendamt oder einer EUTB, Antrag beim Jugendamt.
- Gut zu wissen: Ein Entwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe liegt dem Bundestag vor; er ist noch kein Gesetz. [34]
- Mehr dazu: § 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe bei Autismus.
9. Schulbegleitung und Unterstützung in Bildungseinrichtungen
- Wofür? Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zu einer Schulbildung, auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. [13, Abs. 1] Eine Schulbegleitung ist deshalb keine Leistung, die allein aufgrund einer Diagnose gewährt wird, sondern richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall.
- Wer kommt in Frage? Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einem Bedarf an Unterstützung beim Schulbesuch.
- Zuständig und Antrag: Steht eine seelische Behinderung im Vordergrund, kommt das Jugendamt nach § 35a SGB VIII in Frage; bei körperlicher oder geistiger Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. [14; 5, Abs. 4] Bei Autismus ist diese Abgrenzung nicht immer eindeutig. Schulrechtliche Maßnahmen wie Nachteilsausgleich oder sonderpädagogischer Förderbedarf sind Landesrecht und unterscheiden sich je Bundesland.
- Nächster Schritt: Antrag bei der vermutlich zuständigen Stelle; sie prüft innerhalb von zwei Wochen ihre Zuständigkeit. [6, Abs. 1]
- Mehr dazu: Schulbegleitung beantragen, Nachteilsausgleich in der Schule, Förderbedarf und Förderplan.
Rechtliche Betreuung: ein eigenes Instrument, keine Sozialleistung
Eine rechtliche Betreuung ist keine Leistung, die man „beantragt, weil man Unterstützung braucht“, sondern eine gerichtliche Bestellung. Sie wird getrennt von den Sozialleistungen oben dargestellt.
- Was ist das? Das Betreuungsgericht bestellt einen rechtlichen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann. [35, Abs. 1]
- Voraussetzungen und Grenzen: Gegen den freien Willen des Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden. Die Bestellung muss erforderlich sein; sie ist insbesondere nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann oder andere Hilfen genügen, etwa Unterstützung, die auf sozialen Rechten beruht. [35, Abs. 2, 3] Das heißt: Die Leistungen oben können eine Betreuung entbehrlich machen.
- Unterstützung statt Ersatz: Der Betreuer hat den Betreuten dabei zu unterstützen, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und die Wünsche des Betreuten festzustellen und zu beachten. [36, Abs. 1, 2]
- Eine Autismus-Diagnose allein löst keine Betreuung aus. Entscheidend ist, ob und wobei du rechtlich Unterstützung brauchst.
- Anlaufstelle: Die Betreuungsbehörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. [37, Abs. 1]
- Mehr dazu: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, Volljährigkeit mit 18.
Wo du Beratung findest
- EUTB (ergänzende unabhängige Teilhabeberatung): unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern, als niedrigschwelliges Angebot und bereits vor einem Antrag nutzbar. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert sie; ein Schwerpunkt ist die Beratung von Betroffenen für Betroffene. [7] Mehr: Beratung finden.
- Die Leistungsträger selbst: Du hast Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger. [7, Abs. 1]
- Weitere Stellen: Jugendamt (für Kinder und Jugendliche), Pflegekasse, Rentenversicherung und, bei Fragen zur rechtlichen Betreuung, die Betreuungsbehörde. Auf dieser Website: Anlaufstellen.
- Wenn ein Antrag abgelehnt wird: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.
Was dieser Beitrag nicht darstellt
- Höhe von Leistungen, Einkommens- und Vermögensgrenzen im Einzelnen und die Berechnung im Einzelfall.
- Landesrecht und die Organisation vor Ort (zuständige Behörde, Formulare, Fristen der Träger).
- Weitere Leistungen, die hier nicht ausgeführt sind: Kindergeld für erwachsene Kinder, steuerliche Entlastung, Heil- und Hilfsmittel, Mutter-Vater-Kind-Maßnahmen, Finanzierung von Therapien.
- Therapeutische und pädagogische Angebote: dazu Welche Unterstützung hilft?.
- Rechtsprechung. Gerichtsentscheidungen können die Auslegung im Einzelfall verändern.
Quellen und Literatur
- § 99 SGB IX – Leistungsberechtigung. www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__99.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
- § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung. www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
- § 102 SGB IX – Leistungen der Eingliederungshilfe. www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__102.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
- § 10 SGB VIII – Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (Abs. 1 und 4 geltende Fassung). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__10.html · SGB VIII zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Abgerufen 02.10.2026. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
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- § 32 SGB IX – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__32.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
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- § 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe. www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
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- § 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen. Schwerbehindertenausweisverordnung. https://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Verordnung
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- § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__41.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
- Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz – 1. KJHSRG). Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026 (Vorabfassung), mit Stellungnahme des Bundesrates (1068. Sitzung, 25.09.2026; BR-Drs. 441/26) und Gegenäußerung. https://dserver.bundestag.de/btd/21/082/2108274.pdf. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetzentwurf – kein geltendes Recht
- § 1814 BGB – Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung. www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
- § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten. www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1821.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
- § 5 BtOG – Informations- und Beratungspflichten (Betreuungsbehörde). www.gesetze-im-internet.de/btog/__5.html. Abgerufen am 26.10.2026. – Gesetz
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