Gleichstellung (schwerbehinderte Menschen)
Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 können auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben gleichgestellt werden, wenn sie sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
- Auch genannt
- Gleichgestellte, Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Gleichgestellt werden sollen Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Behinderung das Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes ohne Gleichstellung verhindert. [1] Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit, wird mit dem Tag des Antragseingangs wirksam und kann zeitlich begrenzt werden. Auf Gleichgestellte werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen angewendet, mit Ausnahme von § 208 (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13. [2]
Ausführlich: Schwerbehinderung im Beruf. Rechtsstand: 09.10.2026.
Quellen und Literatur
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen (Abs. 1–3). Sozialgesetzbuch Neuntes Buch.
- § 151 SGB IX – Geltungsbereich (Abs. 1–4, insb. Abs. 2 Gleichstellung). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html.
Ausführlich: Schwerbehinderung im Beruf: Rechte und Kündigungsschutz
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