Kurz erklärt
Im Arbeitsleben gelten besondere Regeln für schwerbehinderte Menschen (GdB ab 50) und für Menschen, die ihnen gleichgestellt sind (GdB von 30 bis unter 50, wenn sie ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können). [1] Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. [3] Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. [4] Dazu kommen fünf Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr für schwerbehinderte Menschen. [5] Die Zustimmungspflicht gilt nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. [6]
Rechtsstand: 08.10.2026 (Bundesrecht, am Gesetzestext geprüft). Das SGB IX wurde zuletzt am 24.07.2026 geändert. Die Rechte hängen am festgestellten GdB, nicht an einer Diagnose. Wie der GdB festgestellt wird, steht im Beitrag Schwerbehindertenausweis und GdB bei Autismus.
Wer schwerbehindert ist und wer gleichgestellt werden kann
Schwerbehindert sind Menschen mit einem GdB von mindestens 50, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzbuchs haben. [1] Gleichgestellt werden sollen Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Behinderung das Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes ohne Gleichstellung verhindert. [1]
Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Bundesagentur für Arbeit auf Grundlage einer Feststellung der Behinderung. Sie wird mit dem Tag des Antragseingangs wirksam und kann zeitlich begrenzt werden. [2] Auf gleichgestellte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen angewendet, mit Ausnahme von § 208 (Zusatzurlaub) und des Kapitels 13. [2]
Für Jugendliche und junge Erwachsene gilt eine Sonderregel: Während ihrer Berufsausbildung oder beruflichen Orientierung gelten sie auch dann als gleichgestellt, wenn der GdB weniger als 30 beträgt oder nicht festgestellt ist. Der Nachweis erfolgt durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder einen Bescheid; die Gleichstellung bezieht sich auf Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und Ausbildung. [2]
Rechte im Arbeitsverhältnis
§ 164 SGB IX regelt Pflichten der Arbeitgeber und Rechte schwerbehinderter Menschen:
- Benachteiligungsverbot: Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen; das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt. [3, Abs. 2]
- Behinderungsgerechte Beschäftigung: Arbeitgeber müssen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass schwerbehinderte Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden können. [3, Abs. 3]
- Ansprüche der Beschäftigten: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Beschäftigung, in der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können, auf bevorzugte Berücksichtigung bei beruflicher Bildung, auf Erleichterungen für externe Weiterbildung, auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und auf erforderliche technische Arbeitshilfen. Diese Ansprüche bestehen nicht, soweit ihre Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar oder unverhältnismäßig aufwendig wäre. [3, Abs. 4]
- Teilzeit: Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. [3, Abs. 5]
Ob und welche Anpassungen bei Autismus passend sind (zum Beispiel eine reizarme Umgebung oder feste Abläufe), ist eine Einzelfallfrage. Anregungen zum Arbeitsalltag stehen im Beitrag Arbeit und Beruf mit Autismus.
Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. [4] Das ist ein besonderer Kündigungsschutz. In den ersten sechs Monaten gilt dieser Schutz nicht: Die Regeln zum besonderen Kündigungsschutz gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. [6] Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. [7] Weitere Ausnahmen und Regeln (zum Beispiel zum Verfahren beim Integrationsamt) stehen in den folgenden Paragrafen des SGB IX und sind hier nicht dargestellt.
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; bei einer anderen Wochenarbeitszeit als fünf Tage gilt der Anspruch entsprechend. Bessere tarifliche, betriebliche oder sonstige Regelungen bleiben unberührt. [5, Abs. 1] Besteht die Schwerbehinderung nicht während des ganzen Kalenderjahres, besteht ein Zwölftel des Zusatzurlaubs für jeden vollen Monat; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. [5, Abs. 2] Gleichgestellte erhalten diesen Zusatzurlaub nicht. [2]
Was dieser Beitrag nicht erklärt
Nicht dargestellt sind unter anderem die Beschäftigungspflicht und die Ausgleichsabgabe, die Schwerbehindertenvertretung, das betriebliche Eingliederungsmanagement, die Regeln zu Rente und Altersteilzeit sowie die Frage, ob und wann du deinen Autismus oder deinen GdB deinem Arbeitgeber mitteilen solltest. Leistungen des Integrationsamtes beschreibt der Beitrag Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
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Quellen und Literatur
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html). – Gesetz
- § 151 SGB IX – Geltungsbereich (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html). – Gesetz
- § 164 SGB IX – Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__164.html). – Gesetz
- § 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html). – Gesetz
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html). – Gesetz
- § 173 SGB IX – Ausnahmen vom Kündigungsschutz (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__173.html). – Gesetz
- § 169 SGB IX – Kündigungsfrist (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__169.html). – Gesetz
Begriffe aus diesem Beitrag
- Gleichstellung (schwerbehinderte Menschen)
- Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 können auf Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben gleichgestellt werden, wenn sie sonst keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können.
- Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
- Der Arbeitgeber braucht für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
- Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, bei einer Fünf-Tage-Woche.
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