Wer mit Autismus auf persönliche Assistenz angewiesen ist, benötigt häufig eine Unterstützung, die genau zum eigenen Alltag passt. Neue Reformüberlegungen aus dem Bundesarbeitsministerium könnten verändern, wie solche Hilfen künftig organisiert werden. Behindertenverbände warnen davor, dass wirtschaftliche Vorgaben stärker in den Vordergrund rücken und individuelle Bedürfnisse an Bedeutung verlieren.
Am 15. Oktober 2026 berichtete die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation über bekannt gewordene Änderungsvorschläge zum Sozialgesetzbuch IX. Im Mittelpunkt stehen unter anderem gemeinsame Unterstützungsangebote, das persönliche Budget und das Recht, bei der Gestaltung der eigenen Hilfe mitzuentscheiden. Die Vorschläge sind bislang nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Dennoch wächst die Sorge, dass sich die Bedingungen für eine selbstbestimmte Teilhabe verschlechtern könnten.
Bundesregierung prüft Veränderungen bei der Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe ermöglicht Menschen mit Behinderungen Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. Dazu gehören das Wohnen, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie Leistungen für Bildung und Arbeit.
Seit mehreren Monaten diskutieren Bund, Länder und Kommunen darüber, wie diese Leistungen künftig organisiert und finanziert werden sollen. Hintergrund sind unter anderem steigende Ausgaben der öffentlichen Haushalte und der Wunsch, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.
Ein entsprechender Dialogprozess zwischen dem Bundesarbeitsministerium, Ländern und kommunalen Vertretern wurde bereits im Juni 2026 abgeschlossen. Die Beteiligten erarbeiteten Empfehlungen, mit denen Abläufe vereinfacht und vorhandene Mittel effizienter eingesetzt werden sollen.
Inzwischen liegen weitergehende Änderungsvorschläge aus dem Bundesarbeitsministerium vor. Diese wurden Anfang Oktober außerhalb des Ministeriums bekannt und betreffen mehrere Regelungen des Sozialgesetzbuches IX.
Nach Angaben der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation sind die Vorschläge noch nicht zwischen den Bundesministerien abgestimmt. Sie stellen deshalb weder einen verabschiedeten Gesetzentwurf noch geltendes Recht dar.
Gemeinsame Assistenz soll häufiger eingesetzt werden
Besonders umstritten ist die geplante stärkere Nutzung gemeinsamer Unterstützungsangebote. Dabei werden mehrere Menschen durch dasselbe Assistenzangebot begleitet, statt ausschließlich eine individuell zugeordnete Unterstützung zu erhalten.
Nach den bekannt gewordenen Vorschlägen soll eine gemeinsame Leistungserbringung insbesondere in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen künftig zum Regelfall werden.
Gemeinsame Assistenz ist allerdings keine grundsätzlich neue Möglichkeit. Schon heute erlaubt Paragraf 116 des Sozialgesetzbuches IX bestimmte gemeinsam erbrachte Leistungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend ist bisher insbesondere, ob eine gemeinsame Unterstützung für die betroffene Person zumutbar ist und ihren festgestellten Bedarf tatsächlich deckt. Die individuelle Situation muss dabei berücksichtigt werden.
Die neue politische Diskussion betrifft deshalb vor allem die Frage, welchen Stellenwert solche gemeinsamen Angebote künftig erhalten sollen und wie zuverlässig individuelle Ausnahmen abgesichert bleiben.
Bei Autismus kann eine vertraute Begleitung entscheidend sein
Für Menschen mit Autismus kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob eine Unterstützung individuell oder gemeinsam organisiert wird. Der Unterstützungsbedarf lässt sich dabei nicht allein aus der Diagnose ableiten.
Manche Menschen benötigen beispielsweise Hilfe bei der Organisation alltäglicher Aufgaben. Andere sind auf eine vertraute Person angewiesen, die ihre Kommunikationsweise kennt oder frühzeitig erkennt, wann eine Situation überfordernd wird.
Eine gemeinsam eingesetzte Assistenzkraft kann für mehrere Personen eine gute Lösung sein, wenn ihre jeweiligen Bedürfnisse miteinander vereinbar sind. Schwierigkeiten können dagegen entstehen, wenn verschiedene Menschen gleichzeitig Unterstützung benötigen.
Auch häufig wechselnde Bezugspersonen können belastend sein. Gerade bei ausgeprägten Kommunikationsschwierigkeiten oder einem hohen Bedürfnis nach verlässlichen Abläufen kann die Kontinuität der Begleitung eine wichtige Rolle spielen.
Solche Beispiele zeigen, weshalb eine organisatorisch günstigere Lösung nicht automatisch eine gleichwertige Unterstützung darstellt. Ob gemeinsame Assistenz geeignet ist, muss anhand der konkreten Lebenssituation beurteilt werden.
Verbände warnen vor Einschränkungen der Selbstbestimmung
Am 9. Oktober 2026 veröffentlichte ein breites Bündnis von Behindertenverbänden und Wohlfahrtsorganisationen ein gemeinsames Positionspapier. Zu den beteiligten Organisationen gehören der Deutsche Behindertenrat, die LIGA Selbstvertretung, die Fachverbände für Menschen mit Behinderung und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.
Das Bündnis fordert, individuelle Teilhabeleistungen auch bei einer Reform der Eingliederungshilfe vollständig bedarfsdeckend zu erhalten. Die Organisationen befürchten, dass der Kostendruck zu Einschränkungen notwendiger Unterstützung führen könnte.
Besonders kritisch bewerten sie die Vorstellung, gemeinsame Angebote grundsätzlich stärker in den Vordergrund zu stellen. Selbst wenn eine solche Versorgung rechtlich an Zumutbarkeit und Bedarfsdeckung gebunden bleibt, sehen sie Risiken für die selbstbestimmte Lebensführung.
Die Verbände sprechen sich nicht gegen jede Form gemeinsamer Unterstützung aus. Sie verlangen vielmehr, dass persönliche Bedürfnisse und die freie Gestaltung des eigenen Lebens bei der Entscheidung ausschlaggebend bleiben.
Außerdem fordern sie, Verwaltungsverfahren tatsächlich zu vereinfachen, ohne die Rechte der leistungsberechtigten Menschen zu schwächen.
Auch das Wunschrecht bei der Unterstützung steht zur Diskussion
Ein weiterer Streitpunkt ist das sogenannte Wunschrecht und Wahlrecht. Es betrifft die Möglichkeit, eigene Vorstellungen zur Art und Gestaltung notwendiger Teilhabeleistungen einzubringen.
Nach dem geltenden Paragrafen 104 des Sozialgesetzbuches IX müssen die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem die persönlichen Lebensverhältnisse, der individuelle Bedarf und die gewünschte Wohnform.
Angemessenen Wünschen der leistungsberechtigten Person ist grundsätzlich zu entsprechen. Das Gesetz enthält zugleich Regeln zur Zumutbarkeit und zu möglichen Mehrkosten.
Besonders bedeutsam ist eine Schutzregel für Menschen, die außerhalb besonderer Wohnformen leben möchten. Unter den Voraussetzungen des Paragrafen 104 dürfen bestimmte Assistenzleistungen im Bereich sozialer Beziehungen und persönlicher Lebensplanung gegen ihren Wunsch nicht gemeinsam erbracht werden.
Die nun bekannt gewordenen Änderungsvorschläge berühren nach Einschätzung der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation auch das Wunschrecht und Wahlrecht. Fachleute befürchten, dass sich daraus Einschränkungen ergeben könnten.
Welche konkreten gesetzlichen Änderungen am Ende vorgeschlagen werden und ob diese das Parlament passieren, ist derzeit offen.
Selbstbestimmtes Wohnen hängt häufig von Assistenz ab
Für Erwachsene mit Autismus ist die Unterstützung beim Wohnen ein besonders wichtiger Teil der gesellschaftlichen Teilhabe. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Versorgung innerhalb einer Wohnung.
Assistenz kann beispielsweise helfen, Termine zu organisieren, den Haushalt zu bewältigen, Kontakte zu gestalten oder persönliche Angelegenheiten zu regeln. Paragraf 78 des Sozialgesetzbuches IX zählt solche Aufgaben ausdrücklich zu den möglichen Assistenzleistungen.
Manche Menschen nutzen diese Unterstützung, um allein in einer eigenen Wohnung zu leben. Andere wohnen mit Angehörigen, in einer Wohngemeinschaft oder in einer besonderen Wohnform.
Welche Wohnsituation geeignet ist, hängt von den persönlichen Wünschen und dem individuellen Unterstützungsbedarf ab. Eine umfassende Assistenz kann ebenso notwendig sein wie eine zeitlich begrenzte Begleitung.
Die neuen Reformvorschläge bedeuten nicht, dass Menschen mit Autismus künftig ihre Wohnung verlieren oder gegen ihren Willen in eine Einrichtung ziehen müssten. Eine solche Entwicklung lässt sich aus den bislang bekannten Unterlagen nicht ableiten.
Die Diskussion berührt jedoch grundsätzliche Fragen darüber, wie individuelle Lebensentscheidungen bei der Bewilligung und Finanzierung von Assistenz berücksichtigt werden sollen.
Auch das persönliche Budget gehört zu den Reformthemen
Zu den diskutierten gesetzlichen Änderungen gehören außerdem Regelungen zum persönlichen Budget. Dieses ermöglicht es leistungsberechtigten Menschen, bestimmte Teilhabeleistungen als Geldleistung zu erhalten und die notwendige Unterstützung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst zu organisieren.
Das persönliche Budget ist keine zusätzliche Sozialleistung. Es verändert die Form, in der bereits zustehende Leistungen erbracht werden.
Für Menschen mit Autismus kann diese Möglichkeit besonders interessant sein, wenn sie selbst über die Organisation ihrer Unterstützung mitentscheiden möchten. So können sie unter den jeweiligen Voraussetzungen beispielsweise Assistenzleistungen eigenverantwortlich einkaufen.
Die bekannt gewordenen Änderungsvorschläge betreffen auch dieses Instrument. Daraus folgt jedoch nicht, dass das persönliche Budget abgeschafft werden soll.
Welche konkreten Änderungen bei Bewilligung, Berechnung oder Durchführung künftig beschlossen werden könnten, muss anhand eines abgestimmten Gesetzestextes geprüft werden.
Eine ausführliche Erklärung der bisherigen Rechtslage bietet unser Wissensartikel Persönliches Budget und selbstbestimmte Unterstützung.
Warum die Kostenfrage so umstritten ist
Die Bundesregierung und die Länder stehen vor der Aufgabe, soziale Leistungen langfristig zu finanzieren und gleichzeitig eine verlässliche Versorgung sicherzustellen. Auch die Eingliederungshilfe ist von steigenden Personalaufwendungen und organisatorischen Herausforderungen betroffen.
Der im Juni abgeschlossene Dialogprozess sollte deshalb Möglichkeiten aufzeigen, Verfahren zu vereinfachen und Zuständigkeiten besser aufeinander abzustimmen.
Die beteiligten Behindertenverbände stellen allerdings infrage, ob bestimmte Einsparvorschläge mit dem Ziel einer individuellen und selbstbestimmten Teilhabe vereinbar sind.
Sie warnen insbesondere davor, die finanzielle Entlastung der Leistungsträger zum maßgeblichen Kriterium für die Auswahl notwendiger Hilfen zu machen.
Auf der anderen Seite können vereinfachte Verfahren und eine bessere Abstimmung zwischen Behörden auch Vorteile für Betroffene bringen. Viele Familien und Erwachsene mit Autismus erleben bereits die Antragstellung und Bedarfsermittlung als aufwendig.
Die entscheidende Frage ist deshalb, ob eine Reform tatsächlich unnötige Bürokratie abbaut oder ob Menschen künftig größere Schwierigkeiten haben, individuell erforderliche Leistungen zu erhalten.
Was für Menschen mit Autismus derzeit rechtlich gilt
Die im Oktober bekannt gewordenen Änderungsvorschläge haben die bestehenden gesetzlichen Ansprüche nicht automatisch verändert. Maßgeblich bleibt weiterhin die geltende Rechtslage des Sozialgesetzbuches IX beziehungsweise des im Einzelfall einschlägigen Leistungsgesetzes.
Wer bereits Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, verliert diese nicht allein wegen einer politischen Reformdiskussion. Auch eine bestehende Bewilligung wird durch die Veröffentlichung interner Änderungsvorschläge nicht automatisch aufgehoben.
Für die Bewilligung notwendiger Hilfen bleibt die individuelle Bedarfsermittlung entscheidend. Die zuständige Stelle muss prüfen, welche Unterstützung erforderlich ist und ob die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Bei Kindern und Jugendlichen können je nach Art der Behinderung unterschiedliche rechtliche Zuständigkeiten bestehen. Leistungen nach Paragraf 35a des Achten Sozialgesetzbuches müssen deshalb von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Sozialgesetzbuch unterschieden werden.
Die nun diskutierten Änderungen im Sozialgesetzbuch IX sind zudem nicht mit dem bereits im Bundestag beratenen Gesetzentwurf zur Strukturreform der Kinder und Jugendhilfe gleichzusetzen. Beide Reformprozesse berühren teilweise ähnliche Themen, haben aber unterschiedliche rechtliche Ausgangspunkte.
Betroffene sollten ihren Unterstützungsbedarf genau dokumentieren
Unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren kann es sinnvoll sein, den eigenen Unterstützungsbedarf nachvollziehbar zu beschreiben. Besonders hilfreich sind konkrete Beispiele aus dem Alltag.
Dazu gehört etwa, welche Tätigkeiten ohne Assistenz nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sind. Auch wiederkehrende Überforderungssituationen, Kommunikationsbarrieren und der notwendige Umfang verlässlicher Begleitung können eine Rolle spielen.
Menschen mit Autismus sollten dabei nicht nur schildern, welche Schwierigkeiten auftreten. Ebenso wichtig ist, welche Unterstützung bereits funktioniert und weshalb bestimmte Bedingungen für die eigene Teilhabe erforderlich sind.
Im Gesamtplanverfahren der Eingliederungshilfe muss die leistungsberechtigte Person beteiligt werden. Nach Paragraf 117 des Sozialgesetzbuches IX sind ihre Wünsche zu dokumentieren und der individuelle Bedarf zu ermitteln.
Auf Wunsch kann außerdem eine Person des Vertrauens am Verfahren teilnehmen. Informationen dazu bietet unser Beitrag Teilhabeplan und Gesamtplan verstehen.
Bei einer Kürzung bleiben rechtliche Möglichkeiten
Eine Diskussion über zukünftige Gesetzesänderungen ist von einer konkreten Entscheidung über bereits beantragte oder bewilligte Leistungen zu unterscheiden. Betroffene müssen deshalb zunächst prüfen, worauf sich eine tatsächliche Ablehnung oder Kürzung stützt.
Ergeht ein belastender Bescheid, kommen je nach Verfahren Widerspruch und weitere rechtliche Schritte in Betracht. Dabei sind die jeweiligen Fristen zu beachten.
Im sozialgerichtlichen Verfahren beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe eines ordnungsgemäß belehrten Bescheids. Eine abweichende Rechtslage oder besondere Verfahrenskonstellation muss im Einzelfall geprüft werden.
Unser Wissensartikel Anträge stellen und Widerspruch einlegen erklärt die wichtigsten Verfahrensschritte.
Wer unsicher ist, kann sich außerdem an eine unabhängige Beratungsstelle wenden. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung unterstützt Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen bereits vor einer Antragstellung.
Informationen zu diesem Angebot finden sich in unserem Beitrag Unabhängige Beratung zur Teilhabe finden.
Die nächsten politischen Schritte bleiben entscheidend
Ob und wann aus den bekannt gewordenen Vorschlägen ein offizieller Gesetzentwurf entsteht, ist bislang nicht geklärt. Ebenso offen ist, welche Regelungen nach weiteren Beratungen tatsächlich übernommen werden.
Die betroffenen Verbände verlangen, bei einer Reform der Eingliederungshilfe die Selbstbestimmung und den individuell festgestellten Unterstützungsbedarf zu schützen.
Für Menschen mit Autismus wird besonders wichtig sein, ob gemeinsame Angebote auch künftig an den tatsächlichen Bedürfnissen ausgerichtet bleiben. Ebenso entscheidend ist, ob das Wunschrecht und Wahlrecht sowie die Möglichkeit einer individuell organisierten Assistenz zuverlässig erhalten werden.
Die aktuelle Auseinandersetzung betrifft damit weit mehr als die Finanzierung sozialer Leistungen. Sie berührt die Frage, wie selbstbestimmt Menschen mit Behinderungen ihren Alltag gestalten und welche Unterstützung ihnen dafür tatsächlich zur Verfügung steht.
Quellen
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation vom 15. Oktober 2026. Änderungsvorschläge zum SGB IX und Warnungen der Behindertenverbände.
Der Paritätische Gesamtverband vom 9. Oktober 2026. Gemeinsames Positionspapier gegen Leistungskürzungen in der Eingliederungshilfe.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 12. Juni 2026. Abschluss des Dialogprozesses Eingliederungshilfe.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Paragraf 104 SGB IX zu den Besonderheiten des Einzelfalls.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Paragraf 116 SGB IX zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Paragraf 78 SGB IX zu Assistenzleistungen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Paragraf 117 SGB IX zum Gesamtplanverfahren.
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