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Nachteilsausgleich in der Berufsausbildung

Das Berufsbildungsgesetz sieht vor, dass Regelungen zu Ausbildung und Prüfung die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen, zum Beispiel bei Prüfungszeiten und Hilfsmitteln.

Auch genannt
Nachteilsausgleich bei Prüfungen in der Ausbildung, § 64 und § 65 BBiG

Behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. [1] Die Regelungen für die Ausbildungsordnung und die Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer der Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. [2] Das ist ein Nachteilsausgleich in der Ausbildung; für die Schule gilt der Nachteilsausgleich nach Landesrecht. Mehr steht im Beitrag Ausbildung mit Autismus: Unterstützung und Rechte. Ob und welche Anpassung im Einzelfall gewährt wird, entscheidet die zuständige Stelle (Kammer, Ausbildungsbetrieb).

Rechtsstand: 08.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall helfen Beratungsstellen oder Fachanwält:innen für Sozialrecht.

Quellen und Literatur

  1. § 64 BBiG – Berufsausbildung (behinderte Menschen). www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__64.html
  2. § 65 BBiG – Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen (behinderte Menschen). www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__65.html

Ausführlich: Ausbildung mit Autismus: Unterstützung und Rechte

Beiträge zu diesem Begriff

Verwandte Begriffe

  • Nachteilsausgleich

    Ändert die Bedingungen einer Leistungserhebung (zum Beispiel mehr Zeit oder ein ruhiger Raum), ohne die fachlichen Anforderungen zu senken.

  • Teilhabe am Arbeitsleben

    Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, zum Beispiel Jobcoaching und Unterstützte Beschäftigung.

Zu „Autismus von A bis Z“

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