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Wege & Orientierung

Budget für Arbeit und Unterstützte Beschäftigung

Für wen? Für Menschen im Autismus-Spektrum, Angehörige und Fachkräfte, die verstehen möchten, welche Leistungen das Gesetz für den Einstieg in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorsieht.

Kurz erklärt

Das SGB IX kennt mehrere Leistungen, die den Einstieg in Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen. Das Budget für Arbeit (§ 61) erhalten Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58) haben und denen ein Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit tariflicher oder ortsüblicher Entlohnung anbietet. Es umfasst einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 % und die Kosten für Anleitung und Begleitung. [5, Abs. 1, 2] Das Budget für Ausbildung (§ 61a) gilt für ein Ausbildungsverhältnis. [6, Abs. 1] Die Unterstützte Beschäftigung (§ 55) umfasst betriebliche Qualifizierung bis zu zwei Jahre und Berufsbegleitung. [2, Abs. 1–3] Wichtig: Die Leistungsträger sind nicht verpflichtet, Beschäftigung bei Arbeitgebern zu ermöglichen. [5, Abs. 5]

Rechtsstand: 11.10.2026 (Bundesrecht, am amtlichen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de geprüft; SGB IX zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.07.2026). Keine Rechtsberatung; ob und in welchem Umfang Leistungen bewilligt werden, entscheidet im Einzelfall der zuständige Träger. Reformvorhaben sind kein geltendes Recht.

Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)

Anspruch haben Menschen mit Behinderungen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie haben Anspruch auf Leistungen nach § 58 (Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt), und ein privater oder öffentlicher Arbeitgeber bietet ihnen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit tarifvertraglicher oder ortsüblicher Entlohnung an. Das Budget für Arbeit erhalten sie mit Abschluss des Arbeitsvertrags als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. [5, Abs. 1] Es umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung und die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, die wegen der Behinderung nötig sind.

Der Zuschuss beträgt bis zu 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts; Dauer und Umfang richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. [5, Abs. 2] Ausgeschlossen ist der Zuschuss, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um ihn durch die Einstellung zu erhalten. [5, Abs. 3] Die Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. [5, Abs. 4] Wichtig: Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht. [5, Abs. 5]

Wer „Anspruch auf Leistungen nach § 58“ hat

Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen, die wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können und bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung zwei Wege nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen. Gemeint sind eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (einschließlich Inklusionsbetrieb) und bestimmte andere Maßnahmen (Berufsvorbereitung, individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung). [3, Abs. 1]

Das Budget für Arbeit knüpft also an diese Berechtigung an. Hinweis: Das ist eine Einordnung der Redaktion aus dem Wortlaut; ob jemand diese Voraussetzungen erfüllt, prüft im Einzelfall der Träger. Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit im Einzelnen hat die Redaktion nicht dargestellt.

Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX)

Es gilt für Menschen mit Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58. Voraussetzung ist, dass ihnen ein Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf (oder nach § 66 Berufsbildungsgesetz oder § 42r Handwerksordnung) anbietet. [6, Abs. 1] Es umfasst die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Beitrag zur Unfallversicherung, die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie die erforderlichen Fahrkosten. [6, Abs. 2] Es wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. [6, Abs. 3] Die Bundesagentur für Arbeit soll bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützen. [6, Abs. 5] Mehr zu Ausbildung: Ausbildung mit Autismus.

Unterstützte Beschäftigung (§ 55 SGB IX)

Ziel ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Sie umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung. [2, Abs. 1] Die Qualifizierung wird vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist.

Sie kann um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Erfolg sonst nicht erreichbar ist und gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt. [2, Abs. 2] Berufsbegleitung dient der Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses (Unterstützung und Krisenintervention); sie wird je nach Zuständigkeit vom Rehabilitationsträger oder vom Integrationsamt erbracht. [2, Abs. 3] Durchgeführt wird sie von Integrationsfachdiensten oder anderen geeigneten Trägern. [2, Abs. 5] Zum Integrationsamt: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Andere Leistungsanbieter und Wahlrecht (§§ 60, 62 SGB IX)

Menschen mit Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57) und im Arbeitsbereich (§ 58) können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter als einer Werkstatt in Anspruch nehmen. Für sie gelten Erleichterungen (zum Beispiel keine förmliche Anerkennung, keine Mindestplatzzahl); eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Anbieter zu ermöglichen, besteht nicht. [4, Abs. 1–3] Auf Wunsch der Person werden die Leistungen nach §§ 57 und 58 von einer Werkstatt, von dieser zusammen mit anderen Anbietern oder von anderen Leistungsanbietern allein erbracht. [7, Abs. 1]

Was das für Menschen im Spektrum bedeuten kann

Das Gesetz knüpft an den Unterstützungsbedarf und die Leistungsfähigkeit an, nicht an eine Diagnose. Eine Autismus-Diagnose bedeutet daher nicht von selbst einen Anspruch auf eines dieser Budgets. Hinweis: Das ist eine Einordnung der Redaktion aus dem Gesetzeswortlaut. Für Menschen, die nicht zum Kreis des § 58 gehören, kommen andere Leistungen in Betracht (siehe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Schwerbehinderung im Beruf). Hilfe bei der Beratung bieten unabhängige Teilhabeberatungsstellen: Beratung finden: EUTB und andere Stellen.

Was du sonst noch wissen solltest

Nicht dargestellt: Antragsverfahren, Zuständigkeit der Träger im Einzelfall, Höhe und Dauer in der Praxis, Regeln der Werkstätten (§§ 219 ff.), Inklusionsbetriebe und Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX. Reform angekündigt: Die Bundesarbeitsministerin hat im Sommer 2026 angekündigt, den Berufsbildungsbereich der Werkstätten stärker auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszurichten und die Werkstätten zu reformieren. Einen Gesetzentwurf gab es nach dem Stand der Redaktion vom 09.10.2026 nicht. Das ist eine Ankündigung, kein geltendes Recht. [1] Zu Widerspruch und Antrag: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

Was wissen wir – was ist noch offen?

Geltendes Recht (Stand 11.10.2026): Budget für Arbeit, Budget für Ausbildung und Unterstützte Beschäftigung sind im SGB IX geregelt; das Budget für Arbeit setzt Anspruch auf Leistungen nach § 58 voraus. [5, Abs. 1] [3, Abs. 1]

Offen:

  • Wie die Träger die Voraussetzungen in der Praxis auslegen und welche Nachweise nötig sind: nicht geprüft.
  • Ob und wann die angekündigte Reform der Werkstätten Folgen für diese Leistungen hat: Stand Ankündigung, kein Entwurf. [1]

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Quellen und Literatur

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grußwort von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas zu den Inklusionstagen 2026 („Behinderung bedeutet andere Wege, aber nicht weniger Möglichkeiten“). https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Reden/Baerbel-Bas/2026-07_06_bas_inklusionstage.html. Abgerufen 09.10.2026. – Behördenquelle (Rede)
  2. § 55 SGB IX – Unterstützte Beschäftigung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__55.html. SGB IX zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  3. § 58 SGB IX – Leistungen im Arbeitsbereich. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__58.html. Stand wie Q-SGB9-55. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  4. § 60 SGB IX – Andere Leistungsanbieter. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__60.html. Stand wie Q-SGB9-55. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  5. § 61 SGB IX – Budget für Arbeit. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__61.html. Stand wie Q-SGB9-55. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  6. § 61a SGB IX – Budget für Ausbildung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__61a.html. Stand wie Q-SGB9-55. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  7. § 62 SGB IX – Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__62.html. Stand wie Q-SGB9-55. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz

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