Kurz erklärt
Merkzeichen sind Eintragungen im Schwerbehindertenausweis, die bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche nachweisen. Die Schwerbehindertenausweisverordnung nennt acht Merkzeichen für die Rückseite des Ausweises: aG, H, Bl, Gl, RF, 1. Kl., G und TBl; das Merkzeichen B (Begleitperson) steht auf der Vorderseite. [4] Für Menschen mit Autismus nennt der Bundesverband autismus Deutschland häufig die Merkzeichen H, B und G als möglich. [6] Das Gesetz knüpft aber nicht an die Diagnose an, sondern an die Auswirkungen im Einzelfall.
Rechtsstand: 08.10.2026 (Bundesrecht, am Text von Gesetz und Verordnung geprüft). Ob ein Merkzeichen zuerkannt wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Die Merkzeichen im Überblick
| Merkzeichen | Bedeutung nach der Verordnung |
|---|---|
| aG | außergewöhnlich gehbehindert (§ 229 Abs. 3 SGB IX) |
| H | hilflos (im Sinne von § 33b Einkommensteuergesetz oder entsprechenden Vorschriften) |
| Bl | blind |
| Gl | gehörlos (§ 228 SGB IX) |
| RF | erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht |
| 1. Kl. | erfüllt die tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Klasse im Eisenbahnverkehr |
| G | in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) |
| TBl | taubblind (Hörfunktion mindestens GdB 70 und Sehvermögen GdB 100) |
| B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (§ 229 Abs. 2 SGB IX), steht auf der Vorderseite |
Die Zeilen folgen § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung. [4] Die Merkzeichen stellt die zuständige Behörde zusammen mit dem Grad der Behinderung fest und trägt sie im Ausweis ein. [1] Mehr zum Antrag: Schwerbehindertenausweis und GdB.
G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. [2] Bei Autismus kann also die Störung der Orientierungsfähigkeit eine Rolle spielen; ob die Voraussetzungen vorliegen, wird im Einzelfall festgestellt. [2]
B: Mitnahme einer Begleitperson
Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die Person ohne Begleitung eine Gefahr für sich oder andere darstellt. [2] Im Ausweis stehen dann das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“. [4]
H: hilflos
[4] Für Kinder und Jugendliche enthält die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Regel: Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen. [5] Was das im Einzelfall bedeutet, bleibt eine Entscheidung der Behörde.
aG, Bl, Gl, RF, 1. Kl., TBl
Diese Merkzeichen sind in der Tabelle oben mit ihren Definitionen aufgeführt. Für aG verlangt das Gesetz eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht; dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs. [2] Für Bl, Gl, RF, 1. Kl. und TBl macht dieser Beitrag keine weiteren Aussagen; sie knüpfen an andere Vorschriften an.
Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr
Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern des öffentlichen Personenverkehrs gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Voraussetzung ist, dass der Ausweis eine gültige Wertmarke hat. [3] Die Wertmarke kostet nach dem Gesetzestext 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr; der Betrag erhöht sich zu bestimmten Zeitpunkten. [3] Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Wertmarke ohne Betrag ausgegeben, zum Beispiel für blinde oder hilflose Menschen oder bei Bezug bestimmter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. [3] Aktuelle Beträge und Einzelheiten erfährst du bei der Stelle, die den Ausweis ausstellt.
Was du sonst noch wissen solltest
- Kein Merkzeichen ohne GdB-Feststellung. Die Merkzeichen sind Teil des Feststellungsverfahrens. [1]
- Entscheidung der Behörde. Welche Merkzeichen bei dir in Frage kommen, hängt von den Auswirkungen im Alltag ab, nicht von der Diagnose. Beratung hilft bei der Einschätzung: Beratung finden.
- Widerspruch möglich, wenn du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.
- Nicht dargestellt: Voraussetzungen von H im Einzelnen (§ 33b EStG), Rundfunkbeitragsbefreiung nach Landesrecht, Parkerleichterungen, Steuerfreibeträge.
Häufige Fragen
Welche Merkzeichen gibt es? Die Schwerbehindertenausweisverordnung nennt acht Merkzeichen für die Rückseite des Ausweises (aG, H, Bl, Gl, RF, 1. Kl., G, TBl); das Merkzeichen B (Begleitperson) steht auf der Vorderseite. [4]
Welche Merkzeichen bekommen Menschen mit Autismus? Der Bundesverband autismus Deutschland nennt häufig H, B und G als möglich. Das Gesetz knüpft aber nicht an die Diagnose an, sondern an die Auswirkungen im Einzelfall. [6]
Wie beantrage ich ein Merkzeichen? Zusammen mit dem GdB beim Antrag auf den Schwerbehindertenausweis: Schwerbehindertenausweis und GdB bei Autismus.
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- Schwerbehindertenausweis und GdB bei Autismus
- Anträge stellen und Widerspruch einlegen
- Das Hilfesystem verstehen: Wer ist wofür zuständig?
Quellen und Literatur
- § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung, Ausweise (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__152.html). – Gesetz
- § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html). – Gesetz
- § 228 SGB IX – Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle (www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__228.html). – Gesetz
- § 3 SchwbAwV – Weitere Merkzeichen (www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__3.html). – Verordnung
- Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010, BGBl. I S. 2124 (Teil A Nr. 5 d bb Hilflosigkeit). – Verordnung
- autismus Deutschland e.V.: Rechte von Menschen mit Autismus, Vortragsfolien Recht, 20.11.2025. https://www.autismus.de/fileadmin/RECHT_UND_GESELLSCHAFT/Folien_Recht_20_11_2025.pdf – Fachverband
Begriffe aus diesem Beitrag
- Merkzeichen
- Eintragungen im Schwerbehindertenausweis, die bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche nachweisen, zum Beispiel G, B, H oder aG.
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