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Wege & Orientierung

Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter

Für wen? Für Mütter, Väter und Angehörige von Kindern mit Autismus, die wissen möchten, was das Gesetz zu Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter regelt.

Kurz erklärt

Versicherte haben nach dem SGB V unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf medizinische Vorsorge (§ 24) oder medizinische Rehabilitation (§ 41) für Mütter und Väter in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Sie kann als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden. [3, Abs. 1] [6, Abs. 1] Voraussetzung ist, dass die Leistung aus medizinischen Gründen erforderlich ist und die Bedingungen von § 23 Abs. 1 (Vorsorge) beziehungsweise § 27 Abs. 1 (Rehabilitation) vorliegen. [3, Abs. 1] [6, Abs. 1] Über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Einrichtung entscheidet die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen. [2, Abs. 5] Erwachsene zahlen 10 Euro pro Kalendertag. [3, Abs. 3] [7, Satz 2]

Rechtsstand: 11.10.2026 (Bundesrecht, am amtlichen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de geprüft). Das Portal vermerkt für das SGB V, dass eine Änderung durch G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet“ ist. Keine Rechtsberatung; ob und in welchem Umfang Leistungen bewilligt werden, entscheidet im Einzelfall die Krankenkasse.

Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 SGB V)

Versicherte haben „unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen“ Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann als Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden; Entsprechendes gilt für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. [3, Abs. 1]

Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 sind: Die Leistung muss notwendig sein, um

  • eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  • Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. [2, Abs. 1]

Die Vorgabe von § 23 Abs. 4 Satz 1, nach der Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung erst erbracht wird, wenn ambulante Leistungen nicht ausreichen, gilt für diese Vorsorge nach dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 Satz 4 nicht. [3, Abs. 1] [2, Abs. 4]

Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V)

Entsprechend haben Versicherte unter den Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, auch als Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme. [6, Abs. 1] § 27 Abs. 1 nennt als Ziel der Krankenbehandlung, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zur Krankenbehandlung gehören unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. [4, Abs. 1] Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 gelten bestimmte Regeln von § 40 Abs. 2 (unter anderem Satz 1: stationäre Rehabilitation, wenn ambulante nicht ausreicht) für diese Leistungen nicht. [6, Abs. 1] [5, Abs. 2]

Einrichtungen, Entscheidung und Dauer

Die Krankenkassen dürfen die stationären Leistungen nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. [1, Abs. 1] [3, Abs. 1] Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung sowie die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Vorsorgeleistungen sollen in der Regel längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. [2, Abs. 5] [3, Abs. 2] Für die Rehabilitation gilt § 40 Abs. 3 entsprechend. [6, Abs. 2] [5, Abs. 3]

Zuzahlung

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den Betrag nach § 61 Satz 2; das sind 10 Euro. Die Zahlung geht an die Einrichtung und wird an die Krankenkasse weitergeleitet. [3, Abs. 3] [6, Abs. 3] [7, Satz 2] Ob Befreiungen oder eine Belastungsgrenze gelten (§ 62 SGB V), hat die Redaktion nicht geprüft.

Pflegepersonen und Kinder mit Pflegegrad

Das Gesetz enthält besondere Regeln für Pflegepersonen im Sinne von § 19 Satz 1 SGB XI (Definition nicht dargestellt): Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankenkasse für sie Vorsorge oder stationäre Rehabilitation auch in Einrichtungen nach § 111a erbringen. Bei stationärer Rehabilitation besteht für Pflegepersonen Anspruch auch auf Versorgung der Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung. [2, Abs. 4] [5, Abs. 2, 3a] Wie das für Eltern von Kindern mit Pflegegrad gilt, hat die Redaktion nicht geprüft. Zum Pflegegrad: Pflegegrad bei Autismus.

Was das für Familien mit einem Kind im Spektrum bedeuten kann

Das Gesetz knüpft die Leistungen an die medizinische Erforderlichkeit bei der versicherten Mutter oder dem versicherten Vater, nicht an eine Diagnose des Kindes. Eine Autismus-Diagnose des Kindes begründet allein keinen Anspruch. Hinweis: Das ist eine Einordnung der Redaktion aus dem Gesetzeswortlaut. Wie Belastung im Alltag mit der Gesundheit zusammenhängt, ist im Gesetz nicht geregelt; ob und wie die Krankenkasse Belastung durch die Betreuung eines Kindes berücksichtigt, hat die Redaktion nicht geprüft. Weitere Entlastungsangebote: Entlastung für Familien: Angebote im Überblick und Selbstfürsorge für Eltern und Angehörige. Bei Ablehnung: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

Was wissen wir – was ist noch offen?

Geltendes Recht (Stand 11.10.2026): §§ 24 und 41 SGB V regeln Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen; die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall. [3, Abs. 1] [6, Abs. 1] [2, Abs. 5]

Offen und nicht geprüft:

  • Antragsverfahren, ärztliche Bescheinigung und Nachweise.
  • Befreiungen und Belastungsgrenze bei Zuzahlungen.
  • Ob und wie Einrichtungen Kinder mit Autismus aufnehmen und besondere Bedarfe berücksichtigen.
  • Das Portal weist darauf hin, dass eine Änderung des SGB V vom 24.07.2026 noch nicht abschließend dokumentarisch bearbeitet ist; Details der aktuellen Fassung bitte im Gesetzestext oder bei der Krankenkasse nachlesen.

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Quellen und Literatur

  1. § 111a SGB V – Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__111a.html. Stand wie Q-SGB5-23. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  2. § 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__23.html. Stand laut Portal am 11.10.2026: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195); Änderung durch Art. 1 G v. 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) „textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet“; Art. 2 G v. 06.10.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 289) und Bek. v. 16.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 282) berücksichtigt. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  3. § 24 SGB V – Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__24.html. Stand wie Q-SGB5-23. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  4. § 27 SGB V – Krankenbehandlung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27.html. Stand wie Q-SGB5-23. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  5. § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__40.html. Stand wie Q-SGB5-23. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  6. § 41 SGB V – Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__41.html. Stand wie Q-SGB5-23. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz
  7. § 61 SGB V – Zuzahlungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html. Stand wie Q-SGB5-23. Abgerufen 11.10.2026. – Gesetz

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