Kurz erklärt
Ist ein eigenständiges Leben nicht möglich, soll nach der S3-Leitlinie von 2021 für Erwachsene ohne Intelligenzminderung eine alltagsspezifische Betreuung (ambulant oder stationär) erfolgen. Den Bedürfnissen und Wünschen der Person soll dabei so weit wie möglich Rechnung getragen werden. [1, Empf. 117] Für betreutes Wohnen und Wohnheime nannte die Leitlinie Anforderungen an Umgebung, Alltag und Personal. [1, Empf. 117] Die Leitlinie ist seit dem 23.03.2026 abgelaufen. [2]
Stand der Leitlinie: Dieser Beitrag nutzt die S3-Leitlinie Therapie (2021). Sie ist seit dem 23.03.2026 abgelaufen. [2] Die Aussagen sind nicht automatisch falsch, aber nicht durch eine gültige Leitlinie gedeckt.
Betreuung, wenn selbstständiges Wohnen nicht möglich ist
Für Kinder und Jugendliche empfahl die Leitlinie: Wenn ein Zusammenleben in der Familie nicht möglich ist, sollten Formen des betreuten Wohnens erfolgen, die den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen entsprechen und eine individuell abgestimmte Beschulung ermöglichen. [1, Empf. 117] Für Erwachsene gilt die oben genannte alltagsspezifische Betreuung. [1, Empf. 117]
Anforderungen an Umgebung und Alltag
Bei ambulant betreutem Wohnen und in Wohnheimen soll nach der Leitlinie unter anderem Folgendes gewährleistet sein: Alltagsstruktur und personelle Kontinuität, gegebenenfalls Anleitung durch strukturierte Programme mit individuellen Wahlmöglichkeiten, die visualisiert vermittelt werden, bei Bedarf Reduktion von Reizen, Rückzugsmöglichkeiten und Integration in die lokale Gemeinde. [1, Empf. 117] Die Leitlinie gab diese Punkte in Anlehnung an eine britische Leitlinie für Erwachsene wieder. [1, Empf. 117]
Anforderungen an das Personal
Genannt wurden gute Kenntnisse im Umgang mit Erwachsenen mit Autismus, ein angemessener Umgang mit herausforderndem Verhalten und Deeskalationsmanagement, die Fähigkeit, den Unterstützungsbedarf richtig einzuschätzen, sowie zuverlässiges und vorhersagbares Verhalten. [1, Empf. 117]
Einbezug von Betreuern und Angehörigen
Gesetzliche Betreuer und auf Wunsch der betroffenen Person auch Angehörige sind bei Planung und Durchführung der ambulanten oder stationären Wohnbetreuung einzubeziehen. [1, Empf. 117] Zum Thema rechtliche Betreuung: Volljährigkeit mit 18.
Was du sonst noch wissen solltest
- Selbstbestimmung zählt. Die Leitlinie betonte, dass die Wünsche der Person so weit wie möglich berücksichtigt werden. [1, Empf. 117]
- Leistungen und Kosten (zum Beispiel Eingliederungshilfe, Wohnformen, Assistenz) sind in diesem Beitrag nicht dargestellt. Zuständigkeiten: Das Hilfesystem verstehen; Beratung: Beratung finden.
- Die Leitlinienpunkte sind Maßstäbe, an denen sich Angebote messen lassen können, keine rechtlichen Ansprüche.
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Quellen und Literatur
- DGKJP, DGPPN et al. Autismus-Spektrum-Störungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter. Teil 2: Therapie. S3-Leitlinie, AWMF-Reg.-Nr. 028-047, Stand Text 02.05.2021 (Empf. 117). – Leitlinie; abgelaufen am 23.03.2026 (siehe Nr. 2)
- DGKJP. Aktuelle Leitlinien (Eintrag 028-047: „Gültig bis 23.03.2026“). https://www.dgkjp.de/wissen/aktuelle-leitlinien/ – Fachgesellschaft
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