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Wege & Orientierung

Schulbegleitung beantragen: Zuständigkeit und Ablauf

Für wen? Für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Autismus, die eine Schulbegleitung (auch Schulassistenz, Integrationshilfe oder Inklusionsassistenz genannt) beantragen möchten. Außerdem für Fachkräfte, die Familien dabei beraten.

Kurz erklärt

Eine Schulbegleitung ist in der Regel eine Leistung der Eingliederungshilfe, also eine Sozialleistung, auf die Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen einen individuellen Rechtsanspruch haben. [12] Wer zuständig ist, hängt vor allem von der Art der (drohenden) Behinderung ab:

Rechtsstand: 02.10.2026 (Bundesrecht). Zuständige Stellen, Formulare und Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland und Kommune.

Was eine Schulbegleitung im Schulalltag konkret macht, erklärt der Artikel Schulbegleitung im Schulalltag. Hier geht es um Antrag, Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen.

  • Steht eine seelische Behinderung im Vordergrund, ist meist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII).
  • Liegt eine geistige oder körperliche Behinderung vor, ist meist der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig. [12]

Diese Grundregel steht in § 10 Abs. 4 SGB VIII: Leistungen der Jugendhilfe gehen grundsätzlich vor; für junge Menschen mit (drohender) körperlicher oder geistiger Behinderung geht die Eingliederungshilfe nach SGB IX vor. [6]

Bei Autismus ist das nicht immer eindeutig, und Zuständigkeitsfragen führen in der Praxis auch zu Streit. Ein vollständiger Antrag mit guten Unterlagen und frühzeitige Beratung helfen.

Welche Stelle zuständig sein kann

SituationHäufig zuständigRechtsgrundlage
(drohende) seelische BehinderungJugendamt§ 35a SGB VIII; Art und Form der Leistungen richten sich nach Abs. 3 nach Vorschriften des SGB IX (Teil 1 Kapitel 6, § 90 und Teil 2 Kapitel 3 bis 6); § 112 SGB IX steht in Teil 2 Kapitel 5 und gehört damit zu diesen Kapiteln, soweit sie auf seelisch behinderte Personen anwendbar sind
geistige und/oder körperliche BehinderungTräger der Eingliederungshilfe, z. B. Sozialamt oder „Amt für besondere Hilfen“§ 75 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX; Vorrang nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII

[12; 17; 6; 5; 4]

Inhaltlich gehört die Schulbegleitung zu den Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX. Diese umfassen Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Ausdrücklich eingeschlossen sind auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. [1]

Wie die Stellen heißen und wo der Antrag konkret gestellt wird, regeln Land und Kommune. In Niedersachsen zum Beispiel sind Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover zuständig. [12]

Autismus einordnen: Ob bei einem Kind mit Autismus der Weg über das Jugendamt oder über die Eingliederungshilfe nach SGB IX führt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Rolle spielt zum Beispiel, ob zusätzlich eine geistige Behinderung vorliegt. Frag im Zweifel bei beiden Stellen nach oder lass dich beraten, siehe Beratung finden.

Voraussetzungen

Beim Jugendamt (§ 35a SGB VIII) besteht ein Anspruch, wenn beides zutrifft: [5]

  1. Die seelische Gesundheit des Kindes weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab.
  2. Dadurch ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.

Zur ersten Voraussetzung holt das Jugendamt eine fachliche Stellungnahme ein, etwa von Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Sie wird auf Grundlage der deutschen Fassung der internationalen Krankheitsklassifikation erstellt. [5] Ob die Teilhabe beeinträchtigt ist, prüft das Jugendamt selbst. Für Aufgabe, Ziele, Personenkreis sowie Art und Form der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf Vorschriften des SGB IX. [5]

Ein bayerisches Obergericht hat 2025 in einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz betont: Eine Teilhabebeeinträchtigung kann schon vorliegen, wenn sie sich in einem Lebensbereich zeigt, zum Beispiel in der Schule. [14]

Beim Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX) gelten die Voraussetzungen für Menschen mit wesentlicher körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung. Die genauen Kriterien erklärt der Artikel Eingliederungshilfe.

Der Antrag: Ablauf und Unterlagen

Der Antrag wird von den Sorgeberechtigten bei der zuständigen Stelle gestellt. Danach prüft die Stelle den Bedarf im Einzelfall. [16; 17]

Häufig verlangte oder hilfreiche Unterlagen: [16]

  • der Antrag selbst,
  • ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen, etwa zur Diagnose und zu den Auswirkungen,
  • eine Stellungnahme der Schule, die beschreibt, wobei und in welchem Umfang Unterstützung nötig ist.

Zeitig beantragen: Anträge können grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Soll die Schulbegleitung zum neuen Schuljahr starten, braucht es aber ausreichend Vorlauf. Ein Landkreis empfiehlt deshalb, den Antrag schon im Frühjahr zu stellen. [17]

Praxistipps:

  • Beschreibe konkrete Situationen im Schulalltag, in denen dein Kind ohne Unterstützung nicht teilhaben kann: Übergänge, Pausen, Gruppenarbeit, Reizüberflutung, Krisen.
  • Bewahre Kopien aller Unterlagen auf und notiere das Datum der Antragstellung.
  • Bei einer Ablehnung kannst du Widerspruch einlegen. Siehe Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

Wenn die Zuständigkeit unklar ist

Streiten Jugendamt und Eingliederungshilfeträger darüber, wer zuständig ist, soll das nicht zulasten des Kindes gehen. Für Leistungen zur Teilhabe enthält § 14 SGB IX Regeln zur Zuständigkeitsklärung für Rehabilitationsträger. Sowohl das Jugendamt als auch der Träger der Eingliederungshilfe sind Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX, auch für Leistungen zur Teilhabe an Bildung. [3] Die Regeln in § 14 SGB IX gelten deshalb für beide. Die folgende Übersicht ist eine Auswahl, keine vollständige Darstellung; § 14 und weitere Vorschriften des SGB IX enthalten zusätzliche Regeln und Rechtsfolgen. [2]

  • Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, stellt innerhalb von zwei Wochen fest, ob er zuständig ist.
  • Hält er sich insgesamt für nicht zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den Träger weiter, den er für zuständig hält, und informiert die Antragstellenden.
  • Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Träger den Bedarf fest und entscheidet. Ohne Gutachten entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang, mit Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen.

In einem vom Verwaltungsgericht München 2025 entschiedenen Fall hatte der Eingliederungshilfeträger die Schulbegleitung auf Grundlage von § 14 SGB IX zunächst vorläufig übernommen. Wer am Ende zahlt, wurde danach zwischen den Behörden geklärt. [15]

Praxistipp: Notiere das Datum, an dem der Antrag eingegangen ist, und frag nach, wenn du nach zwei Wochen nichts zur Zuständigkeit gehört hast. Wie die Fristen in deinem Fall laufen, kann eine Beratungsstelle mit dir klären.

Was vorgeht: Schule und Schulbegleitung

Eine Schulbegleitung ersetzt weder den Unterricht noch die sonderpädagogische Förderung. Sie soll ermöglichen, dass ein Kind angemessen an der schulischen Bildung teilnimmt. [16] Schulische Maßnahmen haben dabei Vorrang. Schulbegleitung ist nie die einzige Maßnahme für einen inklusiven Schulbesuch. [16] Welche schulischen Maßnahmen es gibt, erklären die Artikel Nachteilsausgleich in der Schule und Sonderpädagogischer Förderbedarf.

Besondere Konstellationen

  • Gemeinsame Leistungserbringung („Pooling“): Eine Schulbegleitung ist oft eine 1:1-Begleitung. Nach § 112 Abs. 4 SGB IX kann die in der Schule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung aber auch mehreren Kindern gemeinsam erbracht werden. Voraussetzung ist, dass das für die Leistungsberechtigten nach § 104 SGB IX zumutbar ist und entsprechende Vereinbarungen mit Leistungserbringern bestehen. Wünschen die Leistungsberechtigten eine gemeinsame Erbringung, ist sie so zu erbringen. [1] Der individuelle Anspruch jedes Kindes bleibt dabei die Grundlage. [13]
  • Medizinische Behandlungspflege: Braucht ein Kind in der Schule Behandlungspflege, die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, kann dafür ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse bestehen. Schulen sind im Gesetz ausdrücklich als möglicher Ort genannt (§ 37 Abs. 2 SGB V). [11] Das ist eine andere Leistung als die Schulbegleitung der Eingliederungshilfe.
  • Landesspezifische Modelle: Manche Länder und Kommunen organisieren Schulbegleitung zusätzlich oder anders, etwa über schulische Assistenzmodelle oder Poolmodelle. Welche Modelle es in deinem Bundesland gibt und wer dafür zuständig ist, kann dieser Artikel nicht beantworten. Das erfährst du bei der Schule, beim Jugendamt, beim Träger der Eingliederungshilfe oder in einer Beratungsstelle, siehe Beratung finden. Eine Übersicht der Modelle je Bundesland geben wir hier nicht.
  • Geltendes Recht: Zuständig sind weiterhin Jugendamt oder Eingliederungshilfe nach der Regel in § 10 Abs. 4 SGB VIII. [6]
  • Beschlossen, aber an eine Bedingung geknüpft: Seit 2021 steht im Gesetz, dass ab dem 1. Januar 2028 das Jugendamt für alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen vorrangig zuständig werden soll – aber nur, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein weiteres Bundesgesetz verkündet wird. Das ist bisher nicht geschehen. [9; 8]
  • Entwurf, kein geltendes Recht: Die Bundesregierung hat im August 2026 einen Gesetzentwurf (Regierungsentwurf, Bundestags-Drucksache 21/8274) vorgelegt; er liegt seit dem 30.09.2026 dem Bundestag vor und ist noch nicht verabschiedet. Er würde die Regel von 2021 streichen und stattdessen eine befristete Erprobung in einzelnen Kommunen ermöglichen. Außerdem würde Schulbegleitung im Jugendhilferecht ab 2028 vorrangig als gemeinsam geplantes Angebot an der Schule erbracht, mit einem Anspruch auf Einzelbegleitung, wenn es kein passendes Angebot gibt oder der Einzelfall es erfordert. Ob und in welcher Form das Gesetz kommt, ist offen. [10] Bis zu einer Verkündung gilt die Regel in § 10 Abs. 4 SGB VIII wie oben beschrieben.

Mit 18

§ 35a SGB VIII gilt nach seinem Wortlaut für Kinder und Jugendliche, also bis zum 18. Geburtstag. Danach kann Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Betracht kommen, wenn und solange die Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Für die Ausgestaltung gilt dann unter anderem § 35a entsprechend. Die Hilfe wird in der Regel bis zum 21. Geburtstag gewährt, in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum auch länger. [7] Mehr dazu im Artikel Volljährigkeit: Was sich mit 18 ändert.

Häufige Fragen

Wer ist für die Schulbegleitung zuständig: Jugendamt oder Sozialamt? Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung ist meist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII), bei geistiger oder körperlicher Behinderung meist der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Bei Autismus hängt es vom Einzelfall ab. [12; 6]

Wo und wie beantrage ich eine Schulbegleitung? Die Sorgeberechtigten stellen den Antrag bei der zuständigen Stelle. Hilfreich sind eine ärztliche oder therapeutische Stellungnahme und eine Stellungnahme der Schule. [16; 17] Wie die Stellen heißen, regeln Land und Kommune.

Wann sollte ich den Antrag stellen? Anträge können grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Für einen Start zum neuen Schuljahr empfiehlt ein Landkreis, den Antrag schon im Frühjahr zu stellen. [17]

Wie lange darf die Bearbeitung dauern? Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, stellt nach § 14 SGB IX innerhalb von zwei Wochen fest, ob er zuständig ist; ohne Gutachten entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Das ist eine Auswahl der Regeln, nicht die vollständige Darstellung. [2]

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird? Du kannst Widerspruch einlegen: Anträge stellen und Widerspruch einlegen.

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Quellen und Literatur

  1. § 112 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Abs. 1 und 4). – Gesetz
  2. § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger (Abs. 1 und 2). – Gesetz
  3. § 6 SGB IX – Rehabilitationsträger (Abs. 1 Nr. 6 und 7, mit § 5 Nr. 4); amtlicher Text auf gesetze-im-internet.de, Stand: zuletzt geändert 24.07.2026, eingesehen 02.10.2026. – Gesetz
  4. § 75 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Abs. 1 und 2); amtlicher Text, Stand: zuletzt geändert 24.07.2026, eingesehen 02.10.2026. – Gesetz
  5. § 35a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung, Abs. 1 und 1a; Stand 01.07.2026. – Gesetz
  6. § 10 SGB VIII – Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (Abs. 4, geltende Fassung); amtlicher Text, Stand: zuletzt geändert 23.04.2026, eingesehen 02.10.2026. – Gesetz
  7. § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige (Abs. 1 und 2, mit § 7 Abs. 1); amtlicher Text, Stand: zuletzt geändert 23.04.2026, eingesehen 02.10.2026. – Gesetz
  8. § 108 SGB VIII – Übergangsregelung (Bedingung für die Änderung von § 10 Abs. 4 zum 01.01.2028); amtlicher Text, eingesehen 02.10.2026. – Gesetz
  9. Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 03.06.2021, BGBl. I S. 1444, Art. 1 Nr. 12 und Art. 10 Abs. 3 (beschlossen, bedingt, noch nicht in Kraft); Wortlaut gelesen in BT-Drucksache 19/28870. – Gesetz (beschlossen, nicht in Kraft)
  10. Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetzes (1. KJHSRG), BT-Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026. – Gesetzentwurf, kein geltendes Recht
  11. § 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (Abs. 2); amtlicher Text, eingesehen 02.10.2026. – Gesetz
  12. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 18/7535 (Antwort der Landesregierung zu Schulassistenz/Schulbegleitung). – Behörde/Landesregierung
  13. Landtag Nordrhein-Westfalen, Vorlage 18/4625 (Schulbegleitung, gemeinsame Leistungserbringung). – Behörde/Landesregierung
  14. VGH München, Beschluss vom 12.11.2025 – 12 CE 25.1891 (Schulbegleitung, Teilhabebeeinträchtigung). – Rechtsprechung
  15. VG München, Urteil vom 20.05.2025 – M 18 K 20.1772 (Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern). – Rechtsprechung
  16. Stadt Bochum: Leitfaden Schulbegleitung/Integrationshilfe. – Kommunale Behörde
  17. Landratsamt Esslingen: Handreichung Schulbegleitung. – Kommunale Behörde

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